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Merkmal: Wettbewerbsneutralität

Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.

Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.

Durch die AGH-MAE und den Einsatz der Teilnehmenden dürfen keine sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungen abgebaut bzw. Fachkräftestunden reduziert werden. Dies gilt für den Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn der AGH-MAE und während des gesamten Bewilligungszeitraumes. Gleiches gilt für Honorartätigkeiten und auch für Vertretungen jeglicher Art. 

Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.

Auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze soll weder behindert noch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich unkritisch sind AGH-Stellen, dessen angebotene Dienstleistungs- und Warenangebote auf sozial benachteiligte Personen begrenzt ist.

20.04.2021 
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter