Rahmenbedingungen
Die maßgebliche gesetzliche Grundlage ist der § 16d SGB II.
Arbeitsgelegenheiten sind unter Berücksichtigung des § 3 (1) Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber einer Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung anzuwenden.
Durch Arbeitsgelegenheiten sollen keine dauerhaften „Ersatzbeschäftigungen“ geschaffen werden. Daher ist die individuelle Zuweisung im Regelfall auf 3 bis 12 Monate befristet, die gesamte Förderdauer darf innerhalb von 5 Jahren nicht länger als 24 Monate andauern.
AGH-MAE können ab dem 01.01.2022 auch an Rehabilitant*innen erbracht werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung von AGH-MAE oder die Zuweisung von bestimmten Personen.
Arbeitsgelegenheiten sind keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Teilnehmer*innen erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von z.B. 1,50 Euro je geleistete Stunde. Abweichungen je nach den entstandenen Mehraufwendungen sind möglich.
Die Kranken-und Pflegeversicherung der Teilnehmenden sind im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet. Für den Teilnehmer*in besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 14b SGB VII.
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften AGH-Teilnehmende gem. § 16d (7) Satz 3 SGB II wie Arbeitnehmer (Haftung z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter