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Merkmal: Öffentliches Interesse

Tätigkeiten, die der Allgemeinheit zu Gute kommen.

Der Maßnahmeträger hat in seinem Antrag nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Auch die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§51ff.Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.

Einnahmen infolge der ausgeübten Arbeiten in einer AGH schließen alleine noch kein öffentliches Interesse und damit eine Förderung aus. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich überwiegend um erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Arbeiten handelt. Soweit Einnahmen lediglich zur Reduzierung der Maßnahmekosten dienen, ist dies ein Indiz für ein nicht überwiegend erwerbswirtschaftliches Interesse.

Das öffentliche Interesse wird allein durch das Produkt der Arbeiten bzw. das Ergebnis der Maßnahme bestimmt.

Sofern Arbeiten den freien Wettbewerb stören oder der Bereicherung Einzelner dienen, kann nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden.

Die Arbeiten dürfen nicht privaten und erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.

19.04.2021 
Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter