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Häusliche Isolierung oder Quarantäne – Für wen gilt was? 

Isolation oder Quarantäne? Obwohl beide Begriffe vielfach synonym benutzt werden, haben sie nicht ganz die gleiche Bedeutung.

Isolation ist eine Art der Absonderung für Personen mit einer Infektion, wie z.B. dem Corona-Virus, die behördlich angeordnet wird. Quarantäne richtet sich an die Kontaktpersonen infizierter Menschen, da sie durch diesen Kontakt möglicherweise ebenfalls infiziert und damit ansteckend sein könnten. Diese räumliche Abgrenzung kann behördlich angeordnet werden oder ergibt sich z.B. aus Allgemeinverfügungen der kreisfreien Städte bzw. Landkreise oder den Landesverordnungen der Bundesländer.

Wann muss ich in Quarantäne?

Eine Quarantäne wird in der Regel von der zuständigen Behörde angeordnet. Meistens wird das von dem für Sie zuständigen Gesund­heitsamt übernommen. Dabei legt die Behörde genau fest, wie lange Sie in Quarantäne müssen. Die Maßnahme endet nicht automatisch nach 10 Tagen, sondern in der Regel erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde. 

Eine Anordnung des Gesund­heitsamtes ergeht zum Beispiel dann, wenn innerhalb der letzten zwei Wochen enger Kontakt zu einem Erkrankten mit einer labor­bestätigten COVID-19-Diagnose bestand oder wenn die Gesundheits­behörde einen Verdacht auf eine vorliegende Erkrankung mit dem Coronavirus hat.

Ich bin in Quarantäne gesetzt worden. Was muss ich beachten?

Es gilt für Sie die Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-Rügen i.d. Fassung vom 13. Dezember 2021 (nichtamtliche Lesefassung).

  • Häusliche Quarantäne

Sie dürfen für die Zeit der angeordneten Quarantäne Ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Separieren Sie sich auch im eigenen Haushalt von anderen Personen soweit es möglich ist. Achten Sie auf die Einhaltung der Hygieneregeln im Haushalt und tragen Sie in gemeinsam genutzten Räumen einen Mund-Nasen-Schutz, wie eine medizinsche oder FFP2-Maske.

  • Beobachtung durch das Gesundheitsamt

Sie haben die Befragung über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände oder Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch das Gesundheitsamt zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. Sie müssen zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen und täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte, soweit Sie sich erinnern). 

Sollten Sie Symptome entwickeln oder medizinische Hilfe benötigen, informieren Sie bitte telefonisch die Praxis/ das Krankenhaus/ die Rettungsleitstelle, dass Sie sich zurzeit in Quarantäne befinden.

Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht?

Quarantänepflicht nach Einreise aus einem Hochrisikogebiet
Sollten Sie aus einem Risikogebiet einreisen, endet Ihre Quarantäne, sobald Sie sich unter www.einreiseanmeldung.de angemeldet haben und Ihren Nachweis der vollständigen Impfung, der Genesung oder des Tests übermittelt haben. Bitte beachten Sie jedoch die Besonderheit für getestete Personen: der Test darf erst fünf Tage nach der Einreise vorgenommen werden. Somit müssen getestete Personen sich mindestens für fünf Tage in Quarantäne begeben.

Quarantänepflicht für Einreisen aus Virusvariantengebiete
Sollten Sie aus einem Virusvariantengebiet kommen, müssen Sie sich nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Ab 28. Juli 2021 kommt eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten in zwei Fällen in Betracht:

  1. Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft (d.h. es wird als ein Hochinzidenzgebiet oder als ein einfaches Risikogebiet eingestuft). Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für Hochinzidenzgebiete bzw. einfache Risikogebiete. 
  2. Für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Absonderung mit Übermittlung ihres Impfnachweises. Voraussetzung ist, dass das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.

Die Einstufung als Risikogebiet, Hochrisikogebiet und Virus-Varianten-Gebiet im Ausland erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird vom Robert Koch-Institut auf der Internetseite zu den Risikogebieten veröffentlicht.

Gibt es eine Möglichkeit, die Quarantäne früher zu beenden?

Sollten Sie aus einem Hochrisikogebiet einreisen, endet die Quarantäne für geimpfte und genesene Personen, sobald diese sich unter www.einreiseanmeldung.de angemeldet haben und Ihren Nachweis übermittelt haben, dass Sie vollständig geimpft oder genesen sind.

Getestete Personen können die Quarantäne nach einer Reise aus einem Hochrisikogebiet jedoch erst nach fünf Tagen beenden, da erst am fünften Tag der Rückreise ein Test vorgenommen werden darf.

Die 14-tägige Quarantäne von Reiserückkehrern aus Virusvariantengebieten kann weder für geimpfte, genesene noch für getestete Personen, verkürzt werden! Eine Ausnahme für geimpfte und genesene Personen gilt, wenn das Robert Koch-Institut ausdrücklich auf seiner Internetseite bekanntmacht, dass bestimmte Impfstoffe auch gegen die im Virusvariantengebiet verbreitete Variante wirken und Personen, die mit diesen Impfstoffen geimpft wurden, daher ausreichend geschützt sind. Diese Personen dürfen dann nach Übermittlung des Impfnachweises die Quarantäne beenden, bei Einreise benötigen sie aber weiterhin einen negativen Testnachweis.

Gibt es eine Entschädigung für Verdienstausfälle wegen Quarantäne-Maßnahmen?

Ja. Wer direkt vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Dieser ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS-MV) zu beantragen.

Nähere Informationen sowie das Online-Antragsformular zur Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG finden Sie hier: https://ifsg-online.de


Hygieneregeln und Hinweise für die häusliche Isolation

Die Einhaltung von Hygieneregeln ist zur Eindämmung der Virus-Übertragung unverzichtbar. Insbesondere, wenn sich einzelne Personen in einem Haushalt in Quarantäne befinden, ist eine strenge Hygiene wichtig. Was Sie in dieser Zeit beachten müssen, finden Sie in den folgenden Übersichten zusammengestellt. 

Muss ich in Quarantäne, wenn ich vollständig geimpft oder genesen bin?

Seit dem 9. April 2021 gibt es Lockerungen für vollständig geimpfte und genesene Personen. Diese Lockerungen gelten jedoch nur so lange, wie sie frei von coronatypischen Symptomen sind.

Als vollständig Geimpfte gelten Personen, die ihre letzte erforderliche Impfung erhalten haben und der Impftermin 14 Tage zurückliegt. Als Genesene gelten Personen, die einen Nachweis besitzen bereits an Corona erkrankt gewesen zu sein und wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monat zurückliegt. Gleiches gilt auch für genesene Personen, die bereits eine Impfdosis erhalten haben.

Vollständig geimpfte und genesene Personen müssen sich nach der Einreise aus einem Hochrisikogebiet nicht in Quarantäne begeben. Die gilt nicht für die Einreise aus Virusvariantengebieten: Auch Geimpfte und Genesene müssen sich nach der Einreise aus einem Virusvariantengebiet für 14 Tage in Quarantänegebiet begeben.

Vollständig geimpfte und genesene Personen* unterliegen grundsätzlich keiner Testpflicht. Eine Ausnahme bildet die Einreise aus einem Virusvariantengebiet: hier müssen auch Genesene und Geimpfte* ein negatives Testergebnis vorlegen (Antigentest maximal 24 Stunden alt, PCR maximal 72 Stunden alt) und sich für 14 Tage in Quarantäne begeben.

Alle weiteren Hygienemaßnahmen, wie insbesondere das Tragen von medizinischen Masken, gelten weiterhin für alle Personen.

22.04.2021