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Welche Ausnahmen gibt es von der Quarantänepflicht?

Quarantänepflicht nach Einreise aus einem Hochrisikogebiet
Sollten Sie aus einem Risikogebiet einreisen, endet Ihre Quarantäne, sobald Sie sich unter www.einreiseanmeldung.de angemeldet haben und Ihren Nachweis der vollständigen Impfung, der Genesung oder des Tests übermittelt haben. Bitte beachten Sie jedoch die Besonderheit für getestete Personen: der Test darf erst fünf Tage nach der Einreise vorgenommen werden. Somit müssen getestete Personen sich mindestens für fünf Tage in Quarantäne begeben.

Quarantänepflicht für Einreisen aus Virusvariantengebiete
Sollten Sie aus einem Virusvariantengebiet kommen, müssen Sie sich nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Ab 28. Juli 2021 kommt eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten in zwei Fällen in Betracht:

  1. Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft (d.h. es wird als ein Hochinzidenzgebiet oder als ein einfaches Risikogebiet eingestuft). Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für Hochinzidenzgebiete bzw. einfache Risikogebiete. 
  2. Für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Absonderung mit Übermittlung ihres Impfnachweises. Voraussetzung ist, dass das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.

Die Einstufung als Risikogebiet, Hochrisikogebiet und Virus-Varianten-Gebiet im Ausland erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird vom Robert Koch-Institut auf der Internetseite zu den Risikogebieten veröffentlicht.