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Wo gilt eine Mund-Nase-Bedeckungspflicht?

Ab Freitag, dem 25. Juni 2021 wird die Maskenpflicht in den Außenbereichen ausgesetzt. Im Inneren von Gebäude bleibt die Maskenpflicht aufgrund des hohen Infektionsrisikos in geschlossenen Räumen weiterhin bestehen.

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Masken):

  •  im Einzelhandel (Einkaufscenter, Wochenmärkte, Großhandel, Gartenbaucenter, Baumärkte usw.)
  • Spezialmärkte, Trödelmärkte und ähnliche Märkte
  • Friseur, Fußpflege, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe
  • Betriebe des Heilmittelbereichs
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse, Straßenbahn, Zug, Taxi)
  • in Gaststätten, Personalrestaurants, Kantinen (wenn man vom Tisch aufsteht)
  • in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr
  • Beherbergungsstätte (Hotels, Campingplätze usw.)
  • tourismusaffine Dienstleistungen (Fahrgastschifffahrt, Reisebusveranstaltungen, Tourismusinformationen, Stadtführungen, Besucherzentren usw.)
  • auf den Gängen in der Schule
  • Veranstaltungen
  • Praxen
  • Kinos, auf dem Gelände von Autokinos
  • Theater, Opern
  • im Innenbereich von Museen, Gedenkstätten und kulturellen Ausstellungen
  • in Bibliotheken und Archiven
  • in Freizeitparks, wenn kein 1,5 Meter Abstand eingehalten werden kann
  • in Zirkussen, wenn kein 1,5 Meter Abstand eingehalten werden kann
  • Indoor-Spielplätze
  • Schwimm- und Spaßbäder, außerhalb des Badebereichs
  • im Innenbereich von Tanzschulen
  • Technische Prüfstellen, Fahrschulen, Flugschulen, Jagdschulen, Hundeschulen usw.
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
  • in soziokulturellen Zentren
  • Messen und Ausstellungen
  • Musik- und Jugendkunstschulen
  • bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften

Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  • Orte in der Öffentlichkeit, an denen der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann
  • Orte, die durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügungen bekannt gegeben werden

Es wird dringend dazu geraten, generell in Situationen, in denen ein enger oder längerer Kontakt zu anderen Personen besteht (besonders in geschlossenen Räumen) eine medizinische Maske zu tragen.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine medizinische Maske tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können sowie für Beschäftigte (beispielsweise im Einzelhandel und in Arztpraxen), soweit sie durch andere Schutz­vorrichtungen geschützt werden. Um Menschen mit einer Hörbehinderung das Lippenlesen zu ermöglichen, ist während der Kommunikation unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern das Abnehmen von Mund-Nasen-Bedeckung zulässig.