Welche Regelungen gelten für Kita´s?
Für die Kinderbetreuung haben in der Regel die Sorgeberechtigten bzw. die Pflegeeltern zu sorgen.
Sind Sie von einem der folgenden Ausnahmefälle betroffen, darf Ihr Kind die Notfallbetreuung in der Kita besuchen:
- In Härtefällen (beispielsweise wegen einer Kindeswohlgefährdung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a SGB VIII des Jugendamtes)
- In begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe
- In begründeten Fällen von Alleinerziehenden, die alleine für die Pflege und Erziehung ihres Kind/ ihrer Kinder sorgen (im Sinne des § 30 SGB XII)
- Kinder bei denen eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann
- Kinder bei denen mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Hierzu zählen:
- Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
a) insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienste, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnarztpraxen, medizinische Fachangestellte,
b) psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, psychosoziale Notfallversorgung,
c) stationären Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe, ambulante Pflegedienste,
d) Hebammen, Gesundheitsfachberufe,
e) Herstellung-, Prüfung- und Transport von Arzneimitteln, Medizinproduktherstellung, Hygieneartikeln oder Desinfektionsmitteln,
f) Apotheken und Sanitätshäuser,
g) veterinärmedizinische Notfallversorgung; - Sonstiger Medizinischer Gesundheits- und Pflegebereich:
a) Krankenkassen,
b) Unterstützungsbereiche des medizinischen Gesundheits- und Pflegebereich (z. B. Reinigung, Wäscherei, Essensversorgung und Verwaltung); - Staatliche Verwaltung:
a) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz,
b) Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, Schwerpunktfeuerwehren und Werksfeuerwehren), Katastrophenschutz, Verfassungsschutz,
c) Agentur für Arbeit und Jobcenter,
d) Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
e) Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
f) Finanzverwaltung,
g) Hochschulen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen,
h) Regierung und Parlament; - Justizeinrichtungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justiz-, Maßregel-, Abschiebungshaftvollzugsdienst;
- Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Krisen- und Konfliktberatung:
a) Sicherstellung der Förderung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, der notwendigen Betreuung in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung) und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
b) notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen,
c) Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungspersonal des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen; - Lebensmittelversorgung:
a) Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und -verarbeitung, Lebensmittelhandel,
b) Fischereiwirtschaft,
c) Drogerien,
d) Zulieferung und Logistik für Lebensmittel; - Öffentliche Daseinsvorsorge:
a) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
b) Strom-, Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Kraftstoffversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung,
c) Tankstellen
d) Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur),
e) Finanz- und Versicherungswesen (Bargeldversorgung, Zahlungsverkehr, Versicherungsdienstleistungen, Kreditvergabe), Steuerberaterinnen und Steuerberater,
f) Öffentlicher Personennah- und Personenfern- sowie Güterverkehr, Flug- und Schiffsverkehr,
g) Post- und Paketzustelldienste,
h) Bestatterinnen und Bestatter,
i) Sicherheitsdienste für die kritische Infrastruktur,
j) Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur; - Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation.
Zunächst muss eine Erklärung der Eltern vorliegen, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann. Zudem muss auch eine Erklärung des Arbeitgebers vorliegen, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und die Präsenz am Arbeitsplatz unabdingbar ist. Bei selbstständig Tätigen, kann diese Erklärung durch eine Eigenerklärung ersetzt werden.
Die Formulare können Sie sich auf den Webseiten Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt herunterladen Sie werden aber auch von den Jugendämtern und KiTas zur Verfügung gestellt.
Für die Entscheidung, ob das Kind die Notfallbetreuung der Kita besuchen darf, sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Diese können die Entscheidungsbefugnis auch auf die Leitung der Kindertageseinrichtung übertragen.