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Errichtung von Gauben

Was ist zu beachten?

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Die Entscheidung für den Einbau von Gauben in Dachgeschossen fällt oft erst nach Errichtung des Wohngebäudes und einer langjährigen Nutzung dessen - sei es zur Schaffung von Wohnraum für die gewachsene Familie, zur Aufwertung der Wohnqualität durch bessere Belichtung oder zur Wertsteigerung der eigenen Immobilie.

Im Land Mecklenburg-Vorpommern sind einige Veränderungen in baulichen Anlagen von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen.

Dies gilt für den Einbau von Dachfenstern sowie die dafür bestimmten Dachöffnungen und für Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Gauben, die die Form und die Statik des Daches unverändert lassen. Der Einbau einer neuen Gaube stellt aber grundsätzlich einen Eingriff in die Statik des Daches dar und verändert, je nach Form, die Identität des Daches.
Ein baugenehmigungspflichtiger Eingriff in die bestehende Bausubstanz liegt somit vor.

Nicht unbedeutend sind hier die Art und das Maß der Gaube. So können örtliche Bauvorschriften, wie Gestaltungssatzungen, die Zulässigkeit von Fledermaus-, Trapez- oder Schleppgauben vorschreiben sowie deren Größe, Anordnung und Anzahl. Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung M-V begrenzen zudem die Lage und die Beschaffenheit von Gauben.

Da Wohnhäuser im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, entfällt die Prüfung von örtlichen Bauvorschriften und der Anforderungen an den Brandschutz. Hier obliegt die Pflicht dem Bauherrn, die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Ein Nichteinhalten kann im schlimmsten Falle nicht nur den Rückbau der Gaube, sondern des gesamten Gebäudes bedeuten.

Schon deshalb ist es erforderlich, Fachleute frühzeitig hinzuzuziehen.




21.06.2021