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Leitfaden zur Versammlung unter freiem Himmel

Inhalt

I.       Die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel

II.      Der Aufzug

III.     Pflichten des Anmeldenden

IV.     Ablauf

V.      Das Kooperationsgespräch

VI.     Die Auflage

VII     Versammlungsauflösung/ Versammlungsverbot

VIII.     Pflichten der Versammlungsleitung

IX.      Pflichten der OrdnerInnen

X.     Pflichten der VersammlungsteilnehmerInnen

XI.    Das Vermummungsverbot, das Uniformverbot

XII.   Die Rolle der Polizei

XIII.   Die Rolle der Versammlungsbehörde

XIV.    Sonderfälle

1.        Parteitag

2.        Infostand

3.        Kunstaktion im öffentlichen Raum

4.        Umweltaktion

XV.   Verbotene öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge, Demonstrationen an Feiertagen

XVI.  Die Spontanversammlung

XVII. Die Eilversammlung

XVIII.   Kosten

XIX.    Straf- und Bußgeldvorschriften

XX.   Rechtsmittel/ Rechtsbehelfe

XXI.  Rechtsquellen


I.       Die öffentliche Versammlung unter freiem Himmel

Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die der gemeinsame Zweck einer kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung für einen kürzeren Zeitraum verbindet.

Sie ist dann öffentlich, wenn die Teilnahme an ihr nicht nur bestimmten Personen vorbehalten ist, sondern jeder teilnehmen kann.

Eine öffentliche Versammlung findet dann unter freiem Himmel statt, wenn Sie nicht nach allen Seiten begrenzt ist. Nicht öffentliche Versammlungen finden im Gegensatz dazu dann in geschlossenen Räumen statt, wenn sie nach allen Seiten räumlich begrenzt sind und nur über Eingänge zu betreten sind, über die der Veranstalter gegebenenfalls Personen, die keinen Zutritt haben sollen, zurückweisen kann. Nicht notwendig, aber auch nicht ausreichend ist dabei eine Überdachung.

II.      Der Aufzug

Bewegt sich die Versammlung und verändert Ihren Ort, dann handelt es sich um einen Aufzug. Das Versammlungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der Kriterien nicht zwischen Aufzug und (ortsfester) Versammlung, sondern benennt sie nur. Wegen der erhöhten Sicherheitsanforderungen und der Einschränkungen für die übrigen Bürger, die in der Regel mit einem Aufzug einhergehen, ist dieser in der Anmeldung gesondert, einschließlich des beabsichtigten Streckenverlaufs anzugeben. Ist kein Aufzug angemeldet, wird dieser ausdrücklich untersagt. Wird dennoch ein Aufzug oder der Aufzug abweichend von der Anmeldung durchgeführt, handelt es sich für die Versammlungsleitung um eine Straftat (Vergehen), die mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

III.     Pflichten des Anmeldenden

Gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz des Bundes (VersG) müssen Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe angemeldet werden. Dabei besteht kein Erlaubnisvorbehalt, sondern lediglich eine Anzeigepflicht. Empfehlenswert ist es, eine Versammlung im Interesse einer kooperativen Zusammenarbeit mit der Behörde so früh wie möglich anzumelden. Eine am Freitagabend erfolgende Anmeldung für eine am darauffolgenden Montag stattfindende Versammlung ist nicht rechtzeitig. Die Anmeldepflicht besteht nur für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und nicht für nicht öffentliche Versammlungen oder öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen. Ausnahmen gelten für Spontan- und Eilversammlungen (siehe weiter unten).

Wird eine Versammlung unter freiem Himmel oder ein Aufzug nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, handelt es sich um eine Straftat, die gemäß § 26 Nr. 2 VersG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Die anmeldende Person ist gehalten, Ort, Zeit, Streckenverlauf, Gegenstand der Versammlung und des Aufzuges (§ 14 Abs. 1 VersG), sowie die Versammlungsleitung (§ 14 Abs. 2 VersG) unter Angabe von Kontaktdaten zu benennen.

IV.     Ablauf

Die Versammlungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen informiert daraufhin weitere Behörden, die gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die Versammlungsbehörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

In der Regel erhalten die Anmeldenden eine Bestätigung oder einen Bescheid mit Auflagen im versammlungsrechtlichen Sinn.

V.      Das Kooperationsgespräch

Halten es die Versammlungsbehörde oder andere Behörden für erforderlich, so kann ein Kooperationsgespräch anberaumt werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn eine hohe Teilnehmeranzahl zu erwarten, mit Gegendemonstrationen zu rechnen ist oder die Versammlung nicht wie angemeldet stattfinden kann.

Sollten die Behörden ein solches Gespräch für erforderlich halten, ist es im Interesse eines geordneten Versammlungsablaufs empfehlenswert, das Angebot anzunehmen.

Sollten Sie als anmeldende oder leitende Person ein solches Gespräch wünschen, können Sie dies gern anregen. Das Gespräch kann persönlich aber auch im Rahmen einer Telefonkonferenz stattfinden.

VI.     Die Auflage

Gemäß § 36 Nr. 4 VwVfG M-V sind Auflagen solche Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt, die dem Adressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben. Da die Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG keine Nebenbestimmungen zu einem (Haupt-)Verwaltungsakt sind (die Versammlung ist, wie erwähnt nicht erlaubnispflichtig), spricht man von Auflagen im versammlungsrechtlichen Sinn, die eigenständige Verwaltungsakte darstellen.

Solche Auflagen sind zwingend zu befolgen. Wer als Versammlungsleitung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges solchen Auflagen nicht nachkommt, begeht eine Straftat (§ 25 Nr. 2 VersG).

Auflagen sind zu unterscheiden von rechtlichen Hinweisen. In einem Auflagenbescheid werden rechtliche Hinweise der Übersicht wegen zwar in der Liste der Auflagen aufgeführt, jedoch in der rechtlichen Begründung zum Bescheid als rechtliche Hinweise gekennzeichnet. Solche Hinweise sind als Dienstleistung der Versammlungsbehörde zu verstehen und informieren über die auch unabhängig von einem Versammlungsbescheid bestehende Rechtslage.

Auflagen und gesetzliche Verpflichtungen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, von den Personen, an die sie sich richten, ab Versammlungsbeginn zu befolgen. Dies ist der Zeitpunkt, an dem sich mindestens zwei Personen zum Zwecke der Versammlungsteilnahme am Versammlungsort einfinden.

VII.    Versammlungsauflösung/ Versammlungsverbot

Die Versammlungsbehörde kann eine Versammlung auflösen oder von vornherein verbieten. Gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 VersG kann die Versammlung aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet wurde, von der Anmeldung abgewichen oder Auflagen zuwidergehandelt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wortlaut des § 15 Abs. 3 VersG dahingehend präzisiert, dass eine Versammlung nicht allein aufgrund der fehlenden Anmeldung aufgelöst werden kann. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, etwa wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 VersG vorliegen oder von einem deutlich überwiegenden Teil der VersammlungsteilnehmerInnen gegen Auflagen verstoßen wird oder gar Gewalt ausgeht.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann eine Versammlung verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Das Verbot ist jene Maßnahme mit der größten Grundrechtsbeeinträchtigung. Es kommt dann in Betracht, wenn die Durchführung einer Versammlung bereits gegen ein bereits bestehendes gesetzliches Verbot verstieße. In diesem Falle würde es sich jedoch nicht um ein echtes sondern ein unechtes Verbot im Sinne eines rechtlichen Hinweises handeln. Als Beispiel sei hier § 5 Abs. 2 FTG M-V genannt. Nach dieser Vorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel am Totensonntag und am Volkstrauertag von 04:00 bis 24:00 Uhr und am Karfreitag ganztägig verboten.

VIII.      Pflichten der Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung ist für den geordneten Ablauf einer Versammlung verantwortlich. Sie kann sich hierbei OrdnerInnen bedienen. Der Einsatz von OrdnerInnen muss mit der Anmeldung beantragt werden, kann jedoch auch von der Versammlungsbehörde bestimmt werden. Dabei wird üblicherweise ein Schlüssel benannt, der die Zahl der OrdnerInnen in Abhängigkeit von der Zahl der TeilnehmerInnen angibt.

Zu Beginn der Versammlung muss die Versammlungsleitung die Auflagen in geeigneter Form bekannt geben und auf Ihre Einhaltung hinwirken.

Während der Versammlung oder des Aufzuges muss die Versammlungsleitung für die gegebenenfalls anwesende Polizei oder die Versammlungsbehörde als Ansprechperson zur Verfügung stehen. Zu Beginn der Versammlung ist es üblich, Einzelheiten zum Versammlungsverlauf zu besprechen und mögliche Unklarheiten eines eventuellen Bescheids zu beseitigen.

IX.       Pflichten der OrdnerInnen

Die Verwendung von OrdnerInnenn bedarf nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 S. 1, 2 VersG polizeilicher Genehmigung und ist bei der Anmeldung zu beantragen. Andersherum kann auch die Versammlungsbehörde die Verwendung von OrdnerInnen und ihre Anzahl bestimmen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein (§§ 18 Abs. 1, 9 Abs. 1, 2 Abs. 3 VersG). Die OrdnerInnen müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

Die OrdnerInnen unterstützen die Versammlungsleitung bei der Durchsetzung der Auflagen und sorgen für einen geordneten Versammlungsablauf.

Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen sollten die OrdnerInnen über ein amtliches Ausweisdokument verfügen und sich für eine mögliche Kontrolle zu Beginn der Versammlung bereithalten.

Die OrdnerInnen sind keinesfalls befugt, Polizeiaufgaben wahrzunehmen oder in irgendeiner Form Gewalt gegenüber VersammlungsteilnehmerInnen, Unbeteiligten oder sonstigen Personen anzuwenden.

X.      Pflichten der VersammlungsteilnehmerInnen

Die TeilnehmerInnen einer Versammlung sind gehalten, sich an die Anweisungen der Polizei, der Versammlungsleitung und der OrdnerInnen zu halten. Wird eine Versammlung durch die Versammlungsleitung beendet oder durch die Polizei aufgelöst, haben sich die VersammlungsteilnehmerInnen unverzüglich vom Versammlungsort zu entfernen.

XI.     Das Vermummungsverbot, das Uniformverbot

An Versammlungen unter freiem Himmel ist es gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersG untersagt, in einer Aufmachung oder unter Beisichführen von Gegenständen, welche dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass sich Versammlungsteilnehmende nicht vermummen dürfen, um nicht erkannt zu werden. Auch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder einheitlicher Kleidung stellt einen Verstoß gegen das Uniformverbot dar. 

XII.    Die Rolle der Polizei

Die Polizei schützt die Versammlung gegen äußere und innere negative Einflüsse. Bei Aufzügen wird durch die Polizei der Streckenverlauf zum Schutze der VersammlungsteilnehmerInnen abgesichert.  Gemäß §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 ist sie aber auch berechtigt, VersammlungsteilnehmerInnen von einer Versammlung oder einem Aufzug auszuschließen, wenn diese die Ordnung der Versammlung gröblich stören. Hierzu gehört auch, wenn einzelne Versammlungsteilnehmer sich nicht an Gesetze oder von der Versammlungsbehörde erlassene Auflagen halten oder den Versammlungsablauf stören.

XIII.   Die Rolle der Versammlungsbehörde

Der Landrat als Kreisordnungsbehörde und somit die Versammlungsbehörde des Landkreises V-R ist gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung M-V sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Entgegennahme von Versammlungsanmeldungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die im Landkreis durchgeführt werden. Das Versammlungsgesetz regelt nur öffentliche Versammlungen.

Hierbei obliegt der Versammlungsbehörde die Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit der Polizei.

XIV.     Sonderfälle

1.     Parteitag

Parteitage werden in der Regel als nichtöffentliche Versammlungen abgehalten, die das Versammlungsgesetz nicht regelt. Die Gefahrenabwehr obliegt hier den örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei.

2.      Infostand

Wer im öffentlichen Raum mit Hilfsmitteln wie Infoständen, Tischen, Stühlen, etc. etwa für eigene Produkte, politische Meinung oder Partei wirbt, nutzt diesen über den zulässigen Gemeingebrauch hinaus. Dabei handelt es sich um eine in der Regel kosten- und erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 22 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V. Hierfür sind die Behörden im jeweiligen Amtsbereich zuständig, in welchem die Veranstaltung stattfindet. Werden Infostände im Vorfeld oder im Zusammenhang mit Versammlungen aufgestellt, ist eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich. Insofern entfaltet das Versammlungsgesetz Konzentrationswirkung.

3.      Kunstaktion im öffentlichen Raum

Auch hier hat eine Entscheidung im Einzelfall zu erfolgen. Abzugrenzen sind dabei erlaubnispflichtige Veranstaltungen von lediglich anzeigepflichtigen Versammlungen. Handelt es sich um reine Musikveranstaltungen, bei denen die musikalische Unterhaltung im Vordergrund steht, handelt es sich um keine Versammlung. Werden bei Versammlungen einzelne politische Texte (Gedichte, Lieder) vorgetragen, ändert dies am Versammlungscharakter nichts, sofern der Schwerpunkt bei der Meinungsbildung und nicht bei bloßer Unterhaltung liegt.

Hat eine Kunstaktion (Tanz- oder Theaterperformance, sonstige Schauspielerische Darbietungen) im öffentlichen Raum als Nebeneffekt meinungsbildenden Charakter oder sollen politische Nachrichten transportiert werden und liegt der Schwerpunkt jedoch bei der künstlerischen Darbietung, lässt sich nicht von einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sprechen. Dann liegt eine Sondernutzung vor.

4.      Umweltaktion

Soll im öffentlichen Raum Müll gesammelt werden oder werden Strandabschnitte bereinigt, unabhängig davon, ob ein bestimmter oder unbestimmter Personenkreis daran teilnimmt, liegt keine Versammlung vor, auch wenn durch die Aktion auf Umweltprobleme aufmerksam gemacht werden soll.

XV.    Verbotene öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge, Demonstrationen an Feiertagen

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13.00 Uhr) verboten, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören. Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten diese Verbote absolut für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, ohne dass es darauf ankommt, ob Gottesdienste gestört werden.

Außerdem sind Versammlungen verboten, welche die Ziele einer durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Organisation fördern sollen und solche, die durch derlei Organisationen veranstaltet werden sollen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 – 4 VersG mit weiteren Verboten).

XVI.   Die Spontanversammlung

Besteht ein aktueller Anlass und bildet sich daraufhin eine Versammlung, spricht man von einer Spontanversammlung. In diesem Fall entfällt die Anmeldepflicht. Sie hat keinen Veranstalter und keine Versammlungsleitung.

XVII.  Die Eilversammlung

Eine Versammlung, die zwar geplant ist, Versammlungsleitung und Veranstaltenden hat, jedoch mit Einhaltung der bereits benannten Anmeldefrist hinsichtlich Ihres Demonstrationszweckes gefährdet würde, ist eine Eilversammlung. Es besteht zwar trotzdem eine Anmeldepflicht. Die nicht fristgerechte Anzeige erfüllt jedoch den Straftatbestand des § 26 Nr. 2 VersG nicht. 

XVIII.    Kosten

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Müssen in Anschluss an die Versammlung Straßen- oder Plätze gereinigt werden, können die Verursacher in Anspruch genommen werden. Versammlungsmittel sind in Anschluss an Versammlungen zu beseitigen. Verbleiben sie am Versammlungsort, handelt es sich um eine kosten- und erlaubnispflichtig Sondernutzung.

XIX.     Straf- und Bußgeldvorschriften

Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten, Geld- und Freiheitsstrafen und Bußgelder finden sich in den §§ 21 ff VersG. Sie regeln die Verstöße gegen hier bereits genannte Pflichten der Beteiligten einer Versammlung. Eine der zentralen Vorschriften ist § 25 VersG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben oder Auflagen nach § 15 Abs. 1, 2 VersG nicht nachkommt.

XX.    Rechtsmittel/ Rechtsbehelfe

Sind Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden, steht es Ihnen frei, Rechtsmittel/ Rechtsbehelfe einzulegen. Hierzu stehen Ihnen Widerspruch und anschließende Anfechtungsklage/ Verpflichtungsklage (§§68 ff, 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) zur Verfügung.

In der Regel sind die Auflagen sofort vollziehbar. Folge dessen ist, dass Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung zeitigen, die Auflagen auch trotz Einlegung dieser befolgt werden müssen.

Für von der Behörde erlassene Auflagen, die für sofort vollziehbar erklärt wurden, müssen Sie einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht beantragen (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO). Vorab besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Außervollzugsetzung bei der Behörde zu stellen (§ 80 Abs. 4 S. 1 VwGO).

Handelt es sich um rechtliche Hinweise auf die bestehende Rechtslage ausgehend von Gesetzen und Verordnungen, müssen Sie gegen die Vorschriften, auf die verwiesen wird, vorgehen. Hier muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorübergehenden Außervollzugsetzung der betroffenen Vorschrift ebenfalls beim Gericht gestellt werden (§ 47 Abs. 6 VwGO).

XXI.   Rechtsquellen

Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V

Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern – StrWG M-V

Versammlungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - VersG-ZustVO M-V

Versammlungsgesetz - VersG

Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO

Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V