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Gesetzliche Grundlage

Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst M-V wird die Zuständigkeit für die Gesundheitsförderung geregelt.

§ 13 ÖGDG M-V – Gesundheitsförderung

Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung aufzuklären und sie zur Mitwirkung anzuregen. Ziel ist es, persönliche und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln.