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Gesetzliche Grundlage
Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst M-V wird die Zuständigkeit für die Gesundheitsförderung geregelt.
§ 13 ÖGDG M-V – Gesundheitsförderung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung aufzuklären und sie zur Mitwirkung anzuregen. Ziel ist es, persönliche und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln.