Corona-Schutzmaßnahmen der Stufe Orange treten im Landkreis Vorpommern-Rügen in Kraft
Nach der risikogewichteten Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gelten ab morgen im Landkreis Vorpommern-Rügen die Maßnahmen der Stufe 3 (orange), da der Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen einer niedrigeren Stufe zugeordnet war.
Infolge dieser Feststellung gelten ab dem 1. Februar 2022 nicht mehr die Einschränkungen der Stufe 4 (rot). Es gelten laut Corona-LVO folgende Maßnahmen der Stufe 3 (orange):
- Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden.
- Privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.
- Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, sind untersagt.
- Zusammenkünfte in geschlossenen Gesellschaften, an denen nur Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden. Es gilt 2G-Plus.
- Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
- Kinder und Schwangere zählen trotz fehlender Impfung als geimpfte Person, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können. (Kinder unter 7 Jahre müssen keinen Coronatest vorweisen)
- An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Im Freien besteht überall dort die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wo der 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann oder kein Sitzplatzkonzept vorliegt.
- Es gilt in den folgenden Bereichen die 3G-Pflicht (Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang):
- öffentlicher Nah- und Fernverkehr (Taxis ausgenommen)
- Friseure
- Heilmittelbetriebe
- nicht öffentliche Kantinen
- religiöse Zusammenkünfte
- Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
- Innen- und Außenbereiche von Volksfesten, Spezialmärkten, Jahrmärkten (bspw. Weihnachtsmärkte)
- Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
- Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
- Innenbereiche von Veranstaltungen, die der Daseinsfür- und vorsorge dienen, Präsenzveranstaltungen, die der Berufsaus-, fort- oder weiterbildungen, Veranstaltungen an Volkshochschulen, Lern- oder Förderangebote (sofern diese Veranstaltungen nicht dem Erwerb formaler Qualifikationen dienen)
- Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
- vereinsbasierter Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
- Es gilt in folgenden Bereichen 2G+ (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
- Innenbereiche in der Gastronomie (Restaurants, Bars, Cafés)
- Innenbereiche körpernaher Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
- Innenbereiche folgender Freizeitbereiche (Kinos, Theater, Konzerte, Opern, Museen, kulturelle Ausstellungen, Gedenkstätte, Bibliotheken, Archive, Chöre und Musikensembles, Zirkusse, Zoos, Tier- und Vogelparks)
- Innen- und Außenbereiche von Freizeitparks
- Innenbereiche in folgenden Bereichen des Sports (Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Tanzschulen, vereinsbasierter Sport ab 18 Jahren)
- Innenbereiche von Unterkünften, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingend sozialethischen Gründen erforderlich ist (bitte informieren Sie sich über die Testerfordernisse in Beherbergungen unter 9. Tourismus und Reisen)
- Innenbereiche gewerblich organisierter Zusammenkünfte (bspw. in Gaststätten)
- Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr (maximal 50 % Auslastung und maximal 200 Personen innen und maximal 1000 Personen außen)
- Innen- und Außenbereiche von Messen
- Innen- und Außenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen
- Indoor-Spielplätze, Indoor-Freizeitaktivitäten, nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten
- Innenbereiche von Jugend- und Musikkunstschulen ab 18 Jahren
- Zuschauer in Innen- und Außenbereichen im Profisportbereich (maximal 50 % Auslastung und maximal 200 Personen innen und maximal 1000 Personen außen)
- Innenbereiche von Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen
- Innenbereiche soziokulturelle Zentren
- sexuelle Dienstleistungen
- weitergehende Maßnahmen ab Stufe 3
- Schließung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
- Verbot von Tanzveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit Publikumsverkehr
Eine Übersicht zu den wichtigsten Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern sowie den Unterschieden der Stufen 4 (rot) und 3 (orange) gibt es hier.
Link zur Öffentlichen Bekanntmachung
(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen, Quelle: www.mv-corona.de)