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Corona-Schutzmaßnahmen der Stufe Rot treten im Landkreis Vorpommern-Rügen in Kraft

Statement des Landrates zum erneuten Stufenwechsel

Nach der risikogewichteten Einstufung des COVID-19-Infektionsgeschehen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern gelten ab morgen im Landkreis Vorpommern-Rügen die Maßnahmen der Stufe 4 (rot), da der Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen einer höheren Stufe zugeordnet war.

Zu dem erneuten Stufenwechsel im Landkreis Vorpommern-Rügen äußert sich Landrat Dr. Stefan Kerth wie folgt: „Das Hin und Her von Öffnen und Schließen ist für die meisten nicht mehr nachvollziehbar. Bitter ist, dass jetzt Freizeiteinrichtungen betroffen sind, auf die sich manche Ferienkinder gefreut haben. So wie im Handel konkrete Öffnungsschritte in Aussicht gestellt werden, sollte das auch für Freizeitangebote in Angriff genommen werden. Ich hoffe, dass eine solche Änderung sogar noch während der Winterferien wirksam wird.“

Infolge dieser Feststellung gelten ab dem 5. Februar 2022 laut Corona-LVO die Maßnahmen der Stufe 4 (rot):

  • Kontaktbeschränkungen:
    • Private Zusammenkünfte, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, können nur mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt stattfinden.
    • Privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, können mit maximal 10 Personen stattfinden.
    • Geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte sind untersagt.
    • Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre und notwendige Betreuungspersonen von Menschen mit Behinderungen werden nicht mitgerechnet.
    • Kinder und Schwangere zählen trotz fehlender Impfung als geimpfte Person, wenn sie einen negativen Coronatest vorweisen können. (Kinder unter 7 Jahre müssen keinen Coronatest vorweisen)
  • An Schulen hat jede Person, die sich in einem Schulgebäude oder in und auf schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • Es gilt in folgenden Bereichen die 3G-Pflicht (Geimpfte, Genesene und Getestete haben Zugang)
    • öffentlicher Personennah- und Fernverkehr (außer Taxis)
    • Friseure
    • Heilmittelbetriebe (das Testerfordernis entfällt bei medizinisch notwendigen Behandlungen)
    • nicht öffentliche Kantinen
    • religiöse Zusammenkünfte
  • Es gilt in folgenden Bereichen die 2G-Pflicht (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang):
    • sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, mit Ausnahme vom Einzelhandel, der die Grundversorgung gewährleistet (wie Lebensmittelgeschäfte, Bücher- und Zeitungshandel, Blumenläden, Weihnachtsbaumverkauf, Bau- und Gartencenter, Apotheken, Drogerien, Tierhandel, Tankstellen usw.)
  • Es gilt in folgenden Bereichen 2G-Plus (nur Geimpfte und Genesene haben Zugang und müssen zusätzlich einen tagesaktuellen Coronatest vorlegen):
    • Kino, Theater, Konzerthäuser, Opern
    • Innenbereiche kultureller Ausstellungen und Museen (in den Außenbereichen gilt 2G)
    • Auftritte von Chören und Musikensembles
    • körpernahe Dienstleistungen (außer Friseure und Heilmittelbetriebe)
    • Gastronomie innen
    • Bibliotheken und Archive
    • Vereinssport unter 18 Jahren (maximal 15 Personen innen und maximal 25 Personen außen)
    • Fitnessstudios
    • Fahr-, Flug- und Jagdschulen
    • Musik- und Jugendkunstschulen
    • Messen
    • Innenbereiche von Unterkünften (bitte informieren Sie sich über die Testerfordernisse in Beherbergungen unter 9. Tourismus und Reisen)
    • außerschulische Bildungseinrichtungen (außer beim Erwerb einer formalen Qualifikation)
    • Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
  • Folgende Bereiche sind geschlossen oder untersagt:
    • Innen- und Außenbereiche von Freizeitparks
    • Zirkusse
    • Innenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks sowie botanischen Gärten (in den Außenbereichen gilt 2G)
    • Volksfeste (bspw. Weihnachtsmärkte)
    • Innenbereiche tourismusaffiner Dienstleistungen (in den Außenbereichen gilt 2G-Plus)
    • Indoor-Spielplätze, Indoorfreizeitaktivitäten
    • Schwimm- und Spaßbäder (außer für den Schwimmunterricht und vereinsbasierten Angeboten mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen)
    • Vereinssport ab 18 (mit Ausnahme von geschlossenen Gruppen mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen)
    • Zuschauer von Sportveranstaltungen
    • Tanzschulen (mit Ausnahme von vereinsbasierten Angeboten mit maximal 15 Personen innen und 25 Personen außen)
    • Diskotheken und Clubs
    • geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und gewerblich organisierte private Zusammenkünfte
    • Veranstaltungen mit Publikumsverkehr
    • Tanzveranstaltungen
    • Untersagung von Spielhallen und Spielbanken
    • Untersagung sexueller Dienstleistungen

Eine Übersicht zu den wichtigsten Corona-Regeln in Mecklenburg-Vorpommern sowie den Unterschieden der Stufen 4 (rot) und 3 (orange) gibt es hier.

(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen, Quelle: www.mv-corona.de)

04.02.2022