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Gesundheitsamt Vorpommern-Rügen bereitet Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor

Das Gesundheitsamt Vorpommern-Rügen hat am Montag, 7. Februar 2022 mit einem Schreiben insgesamt etwa 1800 medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen im Landkreis zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a IfSG informiert. Mit diesem Informationsschreiben soll das weitere Vorgehen für die Einrichtungen transparent gemacht und deren Planungssicherheit, soweit aktuell möglich, erhöht werden.

Zum Verfahren

Nach dem Infektionsschutzgesetz haben bis zum Ablauf des 15. März 2022 in Einrichtungen tätige Personen ihrem Arbeitgeber einen der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • einen Impfnachweis (im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung),
  • einen Genesenennachweis (im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung), oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob aufgrund der Tätigkeit ein direkter Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht oder nicht. Auch von neu einzustellendem Personal und von Personen, deren Immunitätsbescheinigung abläuft, wird der Nachweis verlangt. Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen selbst unterliegen ebenfalls der Nachweispflicht.

Wenn von Mitarbeitern bis zum Ablauf des 15. März 2022 die geforderte Bescheinigung über eine Impfung, Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nicht erfolgt, sind die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen zur Meldung der personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt verpflichtet. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, ist das Gesundheitsamt unter Nennung der personenbezogenen Daten darüber zu informieren.

Weiteres Vorgehen

Das dafür anzuwendende digitale Verfahren wird bis voraussichtlich Ende Februar auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern-Rügen veröffentlicht und erläutert (https://www.lk-vr.de/Kreisverwaltung/Gesundheit/Hygiene-und-Infektionsschutz/).

Daher bittet das Gesundheitsamt ausdrücklich darum, erst ab dem 16. März und ausschließlich auf dem oben genannten digitalen Weg die Meldungen einzureichen. Können alle Mitarbeiter einer Einrichtung einen der Nachweise erbringen, soll eine sogenannte Fehlmeldung ohne Einzelnachweise ab dem 16. März 2022 über das beschriebene digitale Verfahren an das Gesundheitsamt gehen.

Landrat Kerth: „Trotz aktueller, ambivalenter Einschätzungen der Impfpflicht auf politischer Ebene muss die Umsetzung gut vorbereitet sein. Die Einrichtungen müssen rechtzeitig wissen, was auf sie zukommt, alles andere halte ich für unverantwortlich. Mir ist daher sehr daran gelegen, dass wir hier klar und frühzeitig kommunizieren.“

(Text: Landkreis Vorpommern-Rügen)

08.02.2022