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Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Das müssen Sie wissen

Aktuelle Entwicklung, Ablauf und Umsetzung im Landkreis Vorpommern-Rügen

Seit dem 15. März 2022 gilt bundesweit die sogenannte einrichtungsbezogene Immunitätsnachweispflicht nach §20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Gültigkeitsdauer ist auf den 31. Dezember 2022 festgelegt, somit tritt §20a des IfSG am 1. Januar 2023 außer Kraft.

Wer ist betroffen? Wie ist die Vorgehensweise? Was ist zu beachten? Beantwortet werden diese und weitere Fragen in den nachfolgenden ausführlichen Informationen.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht und für wen sie gilt

Klar definierte Personengruppen aus dem Gesundheitswesen im weitesten Sinne müssen nachweisen, dass Sie entweder von Covid-19 genesen oder gegen das Coronavirus geimpft sind. Der Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sie, diesen Nachweis ihrer Immunität oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation zunächst bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Ab dem 16. März 2022 gehen die Meldungen über die Webplattform IMPF MV an die jeweiligen Gesundheitsämter.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zeitlich begrenzt und dient besonders dem Schutz vulnerabler Personengruppen – sie soll diesen sichern und verbessern. Wer muss jetzt was konkret tun?

Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheitsbereich – Wer ist betroffen?

Sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die in medizinischen und pflegerischen Bereichen agieren, müssen von allen Mitarbeitern sowie den Einrichtungs- und Unternehmensleitungen die Immunitätsnachweise nach §20a des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt bekommen. Frist war der Ablauf des 15. März 2022. Ab dem 16. März müssen die gesammelten Daten aller Beschäftigten bzw. aller in den Einrichtungen und Unternehmen Tätigen an die MV-weite Meldeplattform gemeldet werden. Die Meldungen müssen bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Das gibt § 20 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sehr umfassend vor, dazu gehören unter anderem: 

  • Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • ambulante und stationäre Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation
  • Tageskliniken und ähnliche bzw. vergleichbare Einrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen zur Entbindung
  • den oben genannten vergleichbare Behandlungs-/Versorgungseinrichtungen, z.B. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen
  • Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Personen (und vergleichbare Einrichtungen)
  • Ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
  • Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder / Jugendliche mit Behinderungen
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Betriebsärzte
  • Praxen anderer Heilberufe (humanmedizinisch) wie z.B. von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseuren Podologen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden

Wer ist mit "in den Einrichtungen und Unternehmen Tätigen" gemeint?

Damit sind Mitarbeiter gemeint, die selbst nicht in einem direkten Beschäftigungsverhältnis mit der Einrichtung oder dem Unternehmen stehen, aber tatsächlich vor Ort präsent sind. Die Impfpflicht betrifft deshalb auch all jene, die zwar in einer der Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten, aber in einem Arbeitsverhältnis mit einem externen Dienstleister stehen.  

Welche Einrichtungen sind nicht betroffen?

Nicht abschließend erfasst sind bestimmte Einrichtungen aus dem ambulanten Pflegbereich, wie:

  • Kindertagesstätten, einschließlich integrativer Kindertagesstätten (abweichend von teilstationären Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen)
  • Inklusionsbetriebe
  • Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe

Welche Mitarbeiter müssen die Impfpflicht nachweisen?

Sämtliche Mitarbeiter mit Tätigkeiten in Einrichtungen und Unternehmen aus dem medizinischen bzw. pflegerischen Bereich müssen den geforderten Nachweis erbringen. Das schließt die Personen ein, die vor Ort arbeiten, aber über externe Dienstleister angestellt sind. Die Unternehmens- und Einrichtungsleitungen unterliegen ebenfalls der Pflicht zum Nachweis ihres Immunitätsstatus.

Die Regelung gilt auch für solche Mitarbeiter, die selbst gar keinen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personen in den Einrichtungen oder Unternehmen haben. Mitarbeiter, die ganz neu eingestellt werden, müssen ebenfalls ihre Immunität nachweisen. 

Welche Einrichtungen bzw. welche Bereiche konkret betroffen sind, ist im Gesetz nachzulesen.

Was ist dabei die Aufgabe der Einrichtungen und Unternehmen?

Die Unternehmen und Einrichtungen im medizinischen und pflegerischen Bereich sind per Gesetz beauftragt, von all ihren Mitarbeitern und Angestellten, aber auch den jeweiligen Leitungen selbst, einen Nachweis

  • zum Impfstatus,
  • zur Genesung oder
  • einer Kontraindikation gegen die COVID-19-Impfung abzufragen.

Die Aufgabe der Einrichtungen und Unternehmen liegt im Grunde darin, wie es das Gesetz fordert, diese Informationen zunächst zu sammeln und im Anschluss an die zuständigen Gesundheitsbehörden zu übermitteln.

Daher wird bei dem § 20a des Infektionsschutzgesetzes auch von einer mittelbaren Impfpflicht gesprochen: Es wird nicht die Impfpflicht selbst geregelt, sondern

  • wie
  • an wen
  • bis wann
  • welche Nachweise über die Immunität
  • oder alternativ der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation

zu erbringen sind.

Wie werden die Daten und Nachweise übermittelt?

Der Transfer der entsprechenden Daten erfolgt über eine einheitliche Meldeplattform: Deren Name ist IMPF-MV und steht für

Impfnachweis-
Melde-
Platt-
Form (IMPF)
Mecklenburg
Vorpommern (MV). 

Alle Einrichtungen und Unternehmen in MV nutzen die gleiche Plattform zur Dateneingabe. Die Meldung ist webbasiert und für alle gleich, um in dem Prozess möglichst ressourcenschonend zu arbeiten, sowohl auf personeller als auch technischer Ebene. Die Dateneingabe erfolgt auf der Website https://impf-mv.de. Ganz automatisiert erfolgt die Zuordnung zum jeweilig zuständigen Gesundheitsamt.

Mehr dazu im Unterpunkt Nutzung der Meldeplattform - Wie gehe ich vor?


Nachweise nach § 20a Infektionsschutzgesetz – Was wird anerkannt?

Die Vorgaben dazu sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) – im § 20a geregelt. Dort werden im Absatz 2 folgende Nachweise benannt:

Was, wenn Zweifel an der Echtheit der Nachweise bestehen?

Wenn die Dokumente seitens der Beschäftigten vorgelegt werden und der Arbeitgeber Zweifel an deren Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit hat, ist die Unternehmens- oder Einrichtungsleitung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt darüber in Kenntnis zu setzen. In dem Fall ist es laut Gesetz zulässig und sogar Pflicht, die entsprechenden personenbezogenen Daten an die Behörde weiterzugeben.

Alle Mitarbeitenden haben ihre Nachweise vorgelegt – Was nun?

Wenn alle Beschäftigten im Unternehmen oder der Einrichtung ihren Impf- oder Genesenenstatus bzw. ihre Befreiung von der Impfpflicht eingereicht haben, dann müssen Sie derzeit nichts weiter tun. Das Gesundheitsamt behält sich vor, den Status Ihrer Mitarbeiter abzufragen.

Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat zur Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen eine Allgemeinverfügung erlassen und veröffentlicht:
Allgemeinverfügung zur Umsetzung des § 20a IfSG vom 10. März 2022.

Wenn Mitarbeiter den Nachweis nicht erbringen

Die entsprechenden Mitarbeiter erhalten zunächst ein Schreiben des Gesundheitsamtes mit der Aufforderung, dass Sie einen der geforderten Nachweise innerhalb von 14 Tagen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen haben. Damit beginnt der Vorgang, ein sogenannter Verwaltungsakt.

Was, wenn die Immunitätsnachweise abgelaufen sind?

Prüfungs- und Meldepflicht durch Infektionsschutzgesetz vorgegeben

Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen unterliegen nach dem Infektionsschutzgesetz einer Prüfungs- und Meldepflicht. Sie müssen prüfen, ob die eigenen Mitarbeiter und Beschäftigten die Vorgaben nach § 20a Infektionsschutzgesetz erfüllen. Dies trifft auch auf die Leitungen selbst zu, wie für Selbstständige und Einzelunternehmer.

War der ursprünglich vorgezeigte Nachweis zum Beispiel ein Genesenennachweis nach § 22 a IfSG Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, muss beachtet werden, dass dieser Nachweis nur für folgenden beschränkten Zeitraum gültig ist:

  • ab dem 29. Tag und höchstens
  • bis zum 90. Tag nach einem positiven PCR-Testergebnis 

Ablauf von Nachweisen - Was ist zu tun?

Trifft der Genesenenstatus noch nicht oder nicht mehr zu und die betreffende Person kann keinen neuen bzw. anderen Immunitätsnachweis vorlegen, gilt sie wieder als nicht immunisiert. In diesem Fall muss eine Meldung an das “Impf-MV“-Portal durch die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die einen zeitlich befristeten medizinischen Nachweis vorgezeigt hatten, der jedoch mit Ablauf der Befristung ungültig wurde: Hier muss von den betreffenden Mitarbeitern bzw. Beschäftigten erneut ein Immunitätsnachweis angefordert werden. Dies kann ein Impfnachweis, die Bescheinigung einer Kontraindikation für eine Impfung gegen das Corona-Virus aus medizinischen Gründen oder ein Genesenennachweis sein. Fehlen diese Nachweise, hat eine entsprechende Meldung über die Meldeplattform "Impf-MV" zu erfolgen.

Gesundheitsministerium: Erneute Aufforderung zur Meldung an das Impf-MV-Portal 

Ende Mai hatte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport MV ein Schreiben an alle Gesundheitsämter des Landes MV verschickt. Darin bemängelt es, dass die Zahlen der Meldungen an die Meldeplattform Impf-MV vergleichsweise gering seien, gemessen an der Anzahl der Unternehmen und Einrichtungen, die in unserem Bundesland der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen.

Dies lässt laut Ministerium darauf schließen, dass bislang noch nicht alle Einrichtungs- und Unternehmensleitungen ihrer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz nachgekommen sind und fordern diese erneut auf, ihrer Prüf- und Meldepflicht nachzukommen.

Das Schreiben ist an dieser Stelle veröffentlicht und nachzulesen:

Nutzung der Meldeplattform - Wie gehe ich vor?

Unter der Internetadresse https://impf-mv.de erfolgt ab 16. März 2022 die Meldung durch die Einrichtungen und Unternehmen an die webbasierte Meldeplattform von Mecklenburg-Vorpommern. Die Zuordnung an das zugehörige Gesundheitsamt wird automatisch geschehen.

Die weitere Verfahrensweise ist durch die sogenannte „Fachaufsichtliche Weisung zur Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern“ klar geregelt. Sie gewährleistet ein analoges Vorgehen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Ermessensentscheidungen des Gesundheitsamtes im Landkreis Vorpommern-Rügen unterliegen im Falle der Nichtvorlage eines Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweises den Richtlinien der obersten Landesbehörde.

Bezüglich der Ermessensausübung steht die Versorgungssicherheit in den Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheits- und Pflegebereichs im Vordergrund. Es ist das Ziel, das System zu erhalten und damit die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat zur Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen eine Allgemeinverfügung erlassen und veröffentlicht:
Allgemeinverfügung zur Umsetzung des § 20a IfSG vom 10. März 2022.

IMPF-MV Anleitung Schritt-für-Schritt

Im folgenden Dokument ist jeder Schritt einzeln anhand von Bildschirm-Ausschnitten erläutert:

Was tun bei Fragen und Problemen?

Prüfen Sie, ob Sie wie in der Anleitung vorgegangen sind. Wenn Sie dort Fehler ausschließen können, finden Sie eventuell weitere Hilfe in den FAQ zur Meldeplattform:


Falls Sie damit auch nicht weiterkommen, können Sie die extra geschaltete Landeshotline anrufen unter:

Telefonnummer: 0385 202 711 15


Landesweite Hotline bei Fragen und Problemen

Bei sämtlichen Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht steht Ihnen eine landesweite Hotline zur Verfügung. Diese können Sie auch kontaktieren, wenn Sie Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit der Meldeplattform in MV "Impf-mv.de" haben.

Telefonnummer: 0385 202 711 15