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Was, wenn die Immunitätsnachweise abgelaufen sind?

Prüfungs- und Meldepflicht durch Infektionsschutzgesetz vorgegeben

Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen unterliegen nach dem Infektionsschutzgesetz einer Prüfungs- und Meldepflicht. Sie müssen prüfen, ob die eigenen Mitarbeiter und Beschäftigten die Vorgaben nach § 20a Infektionsschutzgesetz erfüllen. Dies trifft auch auf die Leitungen selbst zu, wie für Selbstständige und Einzelunternehmer.

War der ursprünglich vorgezeigte Nachweis zum Beispiel ein Genesenennachweis nach § 22 a IfSG Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, muss beachtet werden, dass dieser Nachweis nur für folgenden beschränkten Zeitraum gültig ist:

  • ab dem 29. Tag und höchstens
  • bis zum 90. Tag nach einem positiven PCR-Testergebnis 

Ablauf von Nachweisen - Was ist zu tun?

Trifft der Genesenenstatus noch nicht oder nicht mehr zu und die betreffende Person kann keinen neuen bzw. anderen Immunitätsnachweis vorlegen, gilt sie wieder als nicht immunisiert. In diesem Fall muss eine Meldung an das “Impf-MV“-Portal durch die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die einen zeitlich befristeten medizinischen Nachweis vorgezeigt hatten, der jedoch mit Ablauf der Befristung ungültig wurde: Hier muss von den betreffenden Mitarbeitern bzw. Beschäftigten erneut ein Immunitätsnachweis angefordert werden. Dies kann ein Impfnachweis, die Bescheinigung einer Kontraindikation für eine Impfung gegen das Corona-Virus aus medizinischen Gründen oder ein Genesenennachweis sein. Fehlen diese Nachweise, hat eine entsprechende Meldung über die Meldeplattform "Impf-MV" zu erfolgen.

Gesundheitsministerium: Erneute Aufforderung zur Meldung an das Impf-MV-Portal 

Ende Mai hatte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport MV ein Schreiben an alle Gesundheitsämter des Landes MV verschickt. Darin bemängelt es, dass die Zahlen der Meldungen an die Meldeplattform Impf-MV vergleichsweise gering seien, gemessen an der Anzahl der Unternehmen und Einrichtungen, die in unserem Bundesland der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen.

Dies lässt laut Ministerium darauf schließen, dass bislang noch nicht alle Einrichtungs- und Unternehmensleitungen ihrer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz nachgekommen sind und fordern diese erneut auf, ihrer Prüf- und Meldepflicht nachzukommen.

Das Schreiben ist an dieser Stelle veröffentlicht und nachzulesen: