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§ 9 WHG - Gewässerbenutzung

Einleiten aus einer Kleinkläranlage

 Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Einleiten von Niederschlagswasser

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Grundwasserentnahme zur Beregnung (Beregnungsbrunnen)

Den Antrag auf Entnahme zur Grundwasser ist formlos zu stellen. Dem formlosen Antrag ist ein Gutachten beizulegen.

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist.

Grundwasserentnahme in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsbrunnen)

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist. Die Anzeige des Erdaufschlusses ist im Formular integriert.

Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung

 

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist. Die Anzeige des Erdaufschlusses ist im Formular integriert.

Erlaubnis Erdwärmesonden

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Bei Erdwärmesonden muss entschieden werden, ob die Nutzung einen Erlaubnistatbestand darstellt oder die Bohrung nur als Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG registriert wird.