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§ 49 WHG - Erdaufschluss

Anzeige Bohrungen / Brunnen / Erdwärmekollektor

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

Anzeige Erdwärmesonden

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

Bei Erdwärmesonden muss entschieden werden, ob die Nutzung einen Erlaubnistatbestand darstellt oder die Bohrung nur als Erdaufschluss im Sinne des §49 WHG registriert wird.