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Einrichtungsbezogene Impfpflicht und für wen sie gilt

Klar definierte Personengruppen aus dem Gesundheitswesen im weitesten Sinne müssen nachweisen, dass Sie entweder von Covid-19 genesen oder gegen das Coronavirus geimpft sind. Der Paragraph 20a des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sie, diesen Nachweis ihrer Immunität oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation zunächst bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Ab dem 16. März 2022 gehen die Meldungen über die Webplattform IMPF MV an die jeweiligen Gesundheitsämter.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zeitlich begrenzt und dient besonders dem Schutz vulnerabler Personengruppen – sie soll diesen sichern und verbessern. Wer muss jetzt was konkret tun?

Einrichtungen und Unternehmen im Gesundheitsbereich – Wer ist betroffen?

Sämtliche Einrichtungen und Unternehmen, die in medizinischen und pflegerischen Bereichen agieren, müssen von allen Mitarbeitern sowie den Einrichtungs- und Unternehmensleitungen die Immunitätsnachweise nach §20a des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt bekommen. Frist war der Ablauf des 15. März 2022. Ab dem 16. März müssen die gesammelten Daten aller Beschäftigten bzw. aller in den Einrichtungen und Unternehmen Tätigen an die MV-weite Meldeplattform gemeldet werden. Die Meldungen müssen bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sein.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Das gibt § 20 a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sehr umfassend vor, dazu gehören unter anderem: 

  • Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • ambulante und stationäre Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation
  • Tageskliniken und ähnliche bzw. vergleichbare Einrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen zur Entbindung
  • den oben genannten vergleichbare Behandlungs-/Versorgungseinrichtungen, z.B. Hospizdienste, spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen
  • Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Personen (und vergleichbare Einrichtungen)
  • Ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
  • Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder / Jugendliche mit Behinderungen
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Betriebsärzte
  • Praxen anderer Heilberufe (humanmedizinisch) wie z.B. von Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseuren Podologen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden

Wer ist mit "in den Einrichtungen und Unternehmen Tätigen" gemeint?

Damit sind Mitarbeiter gemeint, die selbst nicht in einem direkten Beschäftigungsverhältnis mit der Einrichtung oder dem Unternehmen stehen, aber tatsächlich vor Ort präsent sind. Die Impfpflicht betrifft deshalb auch all jene, die zwar in einer der Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten, aber in einem Arbeitsverhältnis mit einem externen Dienstleister stehen.  

Welche Einrichtungen sind nicht betroffen?

Nicht abschließend erfasst sind bestimmte Einrichtungen aus dem ambulanten Pflegbereich, wie:

  • Kindertagesstätten, einschließlich integrativer Kindertagesstätten (abweichend von teilstationären Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen)
  • Inklusionsbetriebe
  • Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe

Welche Mitarbeiter müssen die Impfpflicht nachweisen?

Sämtliche Mitarbeiter mit Tätigkeiten in Einrichtungen und Unternehmen aus dem medizinischen bzw. pflegerischen Bereich müssen den geforderten Nachweis erbringen. Das schließt die Personen ein, die vor Ort arbeiten, aber über externe Dienstleister angestellt sind. Die Unternehmens- und Einrichtungsleitungen unterliegen ebenfalls der Pflicht zum Nachweis ihres Immunitätsstatus.

Die Regelung gilt auch für solche Mitarbeiter, die selbst gar keinen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personen in den Einrichtungen oder Unternehmen haben. Mitarbeiter, die ganz neu eingestellt werden, müssen ebenfalls ihre Immunität nachweisen. 

Welche Einrichtungen bzw. welche Bereiche konkret betroffen sind, ist im Gesetz nachzulesen.

Was ist dabei die Aufgabe der Einrichtungen und Unternehmen?

Die Unternehmen und Einrichtungen im medizinischen und pflegerischen Bereich sind per Gesetz beauftragt, von all ihren Mitarbeitern und Angestellten, aber auch den jeweiligen Leitungen selbst, einen Nachweis

  • zum Impfstatus,
  • zur Genesung oder
  • einer Kontraindikation gegen die COVID-19-Impfung abzufragen.

Die Aufgabe der Einrichtungen und Unternehmen liegt im Grunde darin, wie es das Gesetz fordert, diese Informationen zunächst zu sammeln und im Anschluss an die zuständigen Gesundheitsbehörden zu übermitteln.

Daher wird bei dem § 20a des Infektionsschutzgesetzes auch von einer mittelbaren Impfpflicht gesprochen: Es wird nicht die Impfpflicht selbst geregelt, sondern

  • wie
  • an wen
  • bis wann
  • welche Nachweise über die Immunität
  • oder alternativ der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation

zu erbringen sind.

Wie werden die Daten und Nachweise übermittelt?

Der Transfer der entsprechenden Daten erfolgt über eine einheitliche Meldeplattform: Deren Name ist IMPF-MV und steht für

Impfnachweis-
Melde-
Platt-
Form (IMPF)
Mecklenburg
Vorpommern (MV). 

Alle Einrichtungen und Unternehmen in MV nutzen die gleiche Plattform zur Dateneingabe. Die Meldung ist webbasiert und für alle gleich, um in dem Prozess möglichst ressourcenschonend zu arbeiten, sowohl auf personeller als auch technischer Ebene. Die Dateneingabe erfolgt auf der Website https://impf-mv.de. Ganz automatisiert erfolgt die Zuordnung zum jeweilig zuständigen Gesundheitsamt.

Mehr dazu im Unterpunkt Nutzung der Meldeplattform - Wie gehe ich vor?