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§ 36 WHG / § 82 LWaG - Gewässerkreuzungen
Die Anzeige auf Gewässerkreuzung durch das Verlegen von Kabeln oder Leitungen erfolgt formlos. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.
Eine Anzeige auf Gewässerkreuzung durch Brücken oder Durchlässe erfolgt formlos und mit hydraulischer Beurteilung. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.