Anforderungen an den Träger einer AGH
Als Träger zur Durchführung einer AGH kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Die notwendige Eignung des durchführenden Trägers liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger
- eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeitsgelegenheit gewährleisten kann,
- über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt,
- die Betreuung und Anleitung der Teilnehmer*innen sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn
- die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.