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Voraussetzungen


Im Rahmen der Beantragung einer AGH erfolgt eine Prüfung des Träger sowie der beantragten Maßnahme hinsichtlich der folgenden Voraussetzungen.

Anforderungen an den Träger einer AGH

Als Träger zur Durchführung einer AGH kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Die notwendige Eignung des durchführenden Trägers liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger

- eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeitsgelegenheit gewährleisten kann,

- über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt,

- die Betreuung und Anleitung der Teilnehmer*innen sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn

- die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.

Merkmal: Öffentliches Interesse

Tätigkeiten, die der Allgemeinheit zu Gute kommen.

Der Maßnahmeträger hat in seinem Antrag nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Auch die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§51ff.Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.

Einnahmen infolge der ausgeübten Arbeiten in einer AGH schließen alleine noch kein öffentliches Interesse und damit eine Förderung aus. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich überwiegend um erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Arbeiten handelt. Soweit Einnahmen lediglich zur Reduzierung der Maßnahmekosten dienen, ist dies ein Indiz für ein nicht überwiegend erwerbswirtschaftliches Interesse.

Das öffentliche Interesse wird allein durch das Produkt der Arbeiten bzw. das Ergebnis der Maßnahme bestimmt.

Sofern Arbeiten den freien Wettbewerb stören oder der Bereicherung Einzelner dienen, kann nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden.

Die Arbeiten dürfen nicht privaten und erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.

Merkmal: Wettbewerbsneutralität

Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.

Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.

Ausnahme: Es erfolgt eine Begrenzung der Nutzungsberechtigten auf sozial benachteiligte Personen.

Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.

Merkmal: Zusätzlichkeit

Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.

Ausgeschlossen sind Arbeiten,

  • die keinen zeitlichen Aufschub dulden,
  • die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausgeführt werden,
  • die Verkehrssicherungspflichten umfassen,
  • laufende Instandsetzungs-und Unterhaltungstätigkeiten beinhalten,
  • im Rahmen der Pflegeversicherung durchgeführt werden müssen oder
  • zwingend notwendig sind und
  • originäre Aufgaben eines Vereins darstellen oder
  • die aufgrund zwingender Satzungsbestimmungen durchgeführt werden müssen.

Sofern Maßnahmeträger Arbeiten für Dritte (bspw. Kommune, Schule) übernehmen, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.