Voraussetzungen
Im Rahmen der Beantragung einer AGH erfolgt eine Prüfung des Träger sowie der beantragten Maßnahme hinsichtlich der folgenden Voraussetzungen.
Anforderungen an den Träger einer AGH
Als Träger zur Durchführung einer AGH kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Die notwendige Eignung des durchführenden Trägers liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger
- eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeitsgelegenheit gewährleisten kann,
- über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt,
- die Betreuung und Anleitung der Teilnehmer*innen sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung),
- die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht sowie
- zuverlässig und ausreichend finanziell leistungsfähig ist.
Weiterführende Informationen zum Anleiter*innen finden Sie hier:
Die Eignung aktiver Maßnahmeträger ist jährlich im Rahmen der Antragstellung AGH durch die AGH-Koordination des Eigenbetriebs Jobcenters zu prüfen und sicherzustellen.
Es liegt im Ermessen des Eigenbetriebs Jobcenters des Landkreises Vorpommern-Rügen, die Eignung eines Trägers zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten zu beurteilen. Der Eigenbetrieb Jobcenter behält sich daher vor, mit Trägern bei mangelnder Eignung oder nach Leistungsstörungen nicht mehr zusammenzuarbeiten.
Merkmal: Öffentliches Interesse
Tätigkeiten, die der Allgemeinheit zu Gute kommen.
Der Maßnahmeträger hat in seinem Antrag nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Auch die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§51ff.Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.
Einnahmen infolge der ausgeübten Arbeiten in einer AGH schließen alleine noch kein öffentliches Interesse und damit eine Förderung aus. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich überwiegend um erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Arbeiten handelt. Soweit Einnahmen lediglich zur Reduzierung der Maßnahmekosten dienen, ist dies ein Indiz für ein nicht überwiegend erwerbswirtschaftliches Interesse.
Das öffentliche Interesse wird allein durch das Produkt der Arbeiten bzw. das Ergebnis der Maßnahme bestimmt.
Sofern Arbeiten den freien Wettbewerb stören oder der Bereicherung Einzelner dienen, kann nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden.
Die Arbeiten dürfen nicht privaten und erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.
Merkmal: Wettbewerbsneutralität
Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.
Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.
Durch die AGH-MAE und den Einsatz der Teilnehmenden dürfen keine sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungen abgebaut bzw. Fachkräftestunden reduziert werden. Dies gilt für den Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn der AGH-MAE und während des gesamten Bewilligungszeitraumes. Gleiches gilt für Honorartätigkeiten und auch für Vertretungen jeglicher Art.
Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.
Auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze soll weder behindert noch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich unkritisch sind AGH-Stellen, dessen angebotene Dienstleistungs- und Warenangebote auf sozial benachteiligte Personen begrenzt ist.
Merkmal: Zusätzlichkeit
Kennzeichnend für AGH-MAE ist die Zusätzlichkeit abseits des ersten Arbeitsmarktes.
Jede AGH-Stelle stellt eine zusätzliche zum regulären Betrieb laufende Stelle dar. Zusätzlich sind die Stellen, die ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Für Arbeiten, die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, gelten spezielle Fristen.
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten nicht zusätzlich, die in Folge von rechtlichen oder satzungsgebundenen Bestimmungen erfolgen oder die unter „laufenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten“ fallen sowie Tätigkeiten, die von der Natur der Sache her unaufschiebbar sind oder nach den allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerlässlich sind.
Soweit die zusätzliche Arbeit lediglich den Umfang bisheriger regulärer Arbeiten ändert, muss eine klare Abgrenzung zum bisherigen Umfang der Arbeiten, auch zur regulären Tätigkeit, erfolgen.
Arbeiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, erfüllen nicht das Kriterium der Zusätzlichkeit.
Sofern Maßnahmeträger für einen Dritten (z.B. Kommune, Schule) tätig sind, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.
Zur Prüfung der Zusätzlichkeit der Arbeiten sind Stellenpläne und Aufgabenbe-schreibungen der letzten Jahre dem Antrag beizufügen.