Antragsverfahren
Der Antragstellung eines Trägers geht i.d.R. ein Planungsgespräch mit dem Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen voraus. Hier erfolgt eine, am regionalen Bedarf orientierte, Abstimmung zu Einsatzorten, Maßnahmeinhalten, Anzahl der Teilnehmer*innen, Maßnahmezeiträumen und Tätigkeiten. Für eine Antragstellung sind ausschließlich die bereitgestellten Formulare auf der Homepage des Landkreises Vorpommern-Rügen zu verwenden.
Maßnahmeträger können ganzjährig eine AGH beantragen. Die Antragsunterlagen sowie die entsprechenden Anlagen sind beim AGH-Koordinator einzureichen. Die Bewilligung richtet sich neben den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere nach den verfügbaren Haushaltsmitteln und den aktuellen Bedarfen. Es besteht somit kein Anrecht auf die Bewilligung einer AGH-MAE. Grundsätzlich ist für jede Maßnahme ein eigener Förderantrag einzureichen. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate.
Erforderliche Maßnahmekosten werden nach § 16d Abs. 8 SGB II nur auf Antrag gewährt. Maßnahmekosten werden dem Maßnahmeträger als MKP bewilligt. Über die bewilligten Maßnahmekosten hinaus werden an den Maßnahmeträger keine weiteren Leistungen zur Durchführung der AGH-MAE erbracht.
In den Maßnahmekosten sind u.a. enthalten:
- Betreuungspersonal/Vorarbeiter (inkl. Anteile Berufsgenossenschaft)
- Arbeitsmaterial für Teilnehmende
- Miete und Leasing für Geräte
- Leasing für PKW
- Mieten und Mietnebenkosten für Werkstätten
- Projektbezogene Versicherungen (Haftpflicht/Unfall)
- Fahrkosten für Betreuung
- Kosten f. Arbeitssicherheit/Arbeitsschutzbelehrung
- Kosten für Arbeitsbekleidung u. Arbeitsschutzbekleidung (z.B. Kittel, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Werkzeuge)
- Büromaterial inkl. Telefon-, Internet- und Portokosten
- Weitere Sachausgaben
Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
- Kauf bzw. Abschreibung von Ausstattungsgegenständen
- Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich durch die Arbeitsgelegenheiten genutzt werden
- Rückstellungen, Abschreibungen und Zinsaufwendungen
- Kommunale Eingliederungsleistungen (Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychologische Betreuung, Suchtberatung) gem. § 16a Nr. 1-4 SGB II
- Kosten für Profiling, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite sowie Qualifizierungen im niederschwelligen Bereich wie Computerkurse, Basispflegekurse
Die o.g. Aufstellung möglicher förderfähiger Kosten ist nicht abschließend. Es erfolgt bei jedem Antrag zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten eine individuelle Überprüfung, ob die angegebenen Kosten im Zusammenhang mit der Arbeitsgelegenheit förderfähig sind und die Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen.
Zuschüsse Dritter und im Zusammenhang mit der Maßnahme erzielte Einnahmen reduzieren im entsprechenden Umfang die Maßnahmekosten.
Die Prüfung der Antragsunterlagen jeder einzelnen Maßnahme erfolgt durch den Eigenbetrieb Jobcenter nach den Fördervoraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Erforderlichkeit. Förderfähige Maßnahmen werden mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bewilligt.
Die Bewilligung der AGH-MAE beinhaltet lediglich das Recht, die Maßnahme anzubieten. Dem Maßnahmeträger kann keinerlei Garantie für die Besetzung der verfügbaren Maßnahmeplätze gegeben werden. Die tatsächliche Besetzung der Maßnahmeplätze ist eine Ermes-sensentscheidung der jeweiligen Integrationsfachkräfte.
Die Besetzung erfolgt mittels Zuweisungsbescheid durch den Eigenbetrieb Jobcenter unter Beachtung der Nachrangigkeit gegenüber Vermittlungen in Arbeit/Ausbildung, Qualifizierung oder anderen Eingliederungsinstrumenten.
Um die hohe Anzahl aller potentiellen AGH-Maßnahmen finanzieren zu können, wird mithilfe der Anzahl der Maßnahmeplätze und des festgelegten AGH-Budgets, für jedes Kalenderjahr, eine Förderhöchstgrenze für die Maßnahmekostenpauschale (MKP) festgelegt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um einen Förderhöchstsatz handelt. Das heißt, dass die Förderleistung nur insoweit erbracht wird, wie dem Träger der AGH aufgrund der Durchführung der Maßnahme- ggf. auch unter Beachtung von Zuschüssen durch Dritte und/oder Einnahmen vorhanden sind – tatsächlich auch Aufwendungen entstehen. Sind bei der Beantragung der Maßnahme die vom Träger der AGH nachzuweisenden Aufwendungen geringer als der Förderhöchstsatz, reduziert sich auch die an den Träger der AGH auszahlbare Förderleistung.
Antragsfristen
Für die Einreichung von Anträgen für Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II gelten folgende Einreichungsfristen, damit ein rechtzeitiger Maßnahmebeginn sichergestellt werden kann.
Beginn der Maßnahme |
Einzureichen bis |
01.01. |
31.10. des Vorjahres |
01.02. |
30.11. des Vorjahres |
01.03. |
31.12. des Vorjahres |
01.04. |
31.01. des laufenden Jahres |
01.05. |
28.02. des laufenden Jahres |
01.06. |
31.03. des laufenden Jahres |
01.07. |
30.04. des laufenden Jahres |
01.08. |
31.05. des laufenden Jahres |
01.09. |
30.06. des laufenden Jahres |
01.10. |
31.07. des laufenden Jahres |
01.11. |
31.08. des laufenden Jahres |
01.12. |
30.09. des laufenden Jahres |
Antragsunterlagen inkl. Anlagen
Für Antragsstellungen von Trägern für eine Arbeitsgelegenheiten § 16d SGB II sind ab sofort ausschließlich diese Formulare zu wenden.
- AGH Antrag224 kB
Die Formulare sind so konzipiert, dass sie nach dem Download auf dem Rechner ausgefüllt werden können. Danach sollten Sie ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die im Briefkopf hinterlegte Anschrift gesandt werden.
Hinweis: Jede Arbeitsgelegenheit bedarf eines neuen, eigenen und vollständig ausgefüllten Antrages.
Anlagen zum Bewilligungsbescheid
Im Rahmen des Berichtswesen als Bestandteil des Bewilligungsbescheides zur Förderung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 d SGB II sind bindend diese Vorlagen ab sofort zu verwenden.