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Grundwasserentnahme zur Beregnung (Beregnungsbrunnen)
Den Antrag auf Entnahme zur Grundwasser ist formlos zu stellen. Dem formlosen Antrag ist ein Gutachten beizulegen.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.
Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist.