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Grundwasserentnahme in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsbrunnen)

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist. Die Anzeige des Erdaufschlusses ist im Formular integriert.