Besteht eine Meldepflicht für AR-Erkrankungen?
Einige Atemwegsinfektionen müssen gemeldet werden, da für sie Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Die Meldungen gehen an das Gesundheitsamt, von da aus in einer Meldekette an das LAGuS (Landesamt für Gesundheit und Soziales) und weiter an das Robert-Koch-Institut (RKI).
Unterschieden wird dabei nach meldepflichtigen Krankheiten (§6 IfSG) und meldepflichtigen Erregernachweisen (§7 IfSG): Beispielsweise ist COVID-19 als Krankheit nach § 6 IfSG zu melden, der labortechnisch nachgewiesene SARS-CoV-2-Virus nach § 7 IfSG ebenfalls. Bei der Influenza – der echten Virusgrippe – besteht nur für den direkten Viren-Nachweis eine Meldepflicht der Labore an das Gesundheitsamt laut § 7 Infektionsschutzgesetz.
Paragraphen 6 und 7 IfSG im Vergleich:
Paragraph |
meldepflichtige Erkrankung (§ 6 IfSG) |
meldepflichtiger Erregernachweis (§ 7 IfSG) |
Meldepflicht für wen? |
Ärztinnen und Ärzte |
Labore |
Was wird gemeldet? |
Verdacht auf Erkrankung bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf bestimmte Krankheiten |
Direkter oder indirekter Nachweis mit Hinweis auf akute Infektion |
Namentliche / nicht namentliche Meldung |
abhängig von Erkrankung, teilweise namentlich |
abhängig vom Erreger, zum Teil namentlich |
Beispiele meldepflichtiger AR-Erkrankungen |
COVID-19 |
SARS-CoV-2, Adeno- und Influenzaviren |