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Besteht eine Meldepflicht für AR-Erkrankungen?

Einige Atemwegsinfektionen müssen gemeldet werden, da für sie Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Die Meldungen gehen an das Gesundheitsamt, von da aus in einer Meldekette an das LAGuS (Landesamt für Gesundheit und Soziales) und weiter an das Robert-Koch-Institut (RKI).

Unterschieden wird dabei nach meldepflichtigen Krankheiten (§6 IfSG) und meldepflichtigen Erregernachweisen (§7 IfSG): Beispielsweise ist COVID-19 als Krankheit nach § 6 IfSG zu melden, der labortechnisch nachgewiesene SARS-CoV-2-Virus nach § 7 IfSG ebenfalls. Bei der Influenza – der echten Virusgrippe – besteht nur für den direkten Viren-Nachweis eine Meldepflicht der Labore an das Gesundheitsamt laut § 7 Infektionsschutzgesetz. 

Paragraphen 6 und 7 IfSG im Vergleich:

Paragraph

meldepflichtige Erkrankung (§ 6 IfSG)

meldepflichtiger Erregernachweis (§ 7 IfSG)

Meldepflicht für wen?

Ärztinnen und Ärzte

Labore

Was wird gemeldet?

Verdacht auf Erkrankung bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf bestimmte Krankheiten

Direkter oder indirekter Nachweis mit Hinweis auf akute Infektion

Namentliche / nicht namentliche Meldung

abhängig von Erkrankung, teilweise namentlich

abhängig vom Erreger, zum Teil namentlich

Beispiele meldepflichtiger AR-Erkrankungen

COVID-19

SARS-CoV-2, Adeno- und Influenzaviren