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Rechtliche Verankerung

Gleichstellung ist ein gemeinschaftlicher Auftrag an Politik und Verwaltung.

Grundgesetz Artikel 3

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
  3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern § 118

  1. Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.
  2. Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder.
  3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  4. Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
  5. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
  6. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
28.03.2023