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Vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung

Die Entscheidung darüber wird von der Schule bzw. Schulleitung getroffen, an der das Kind angemeldet ist. Eltern können an der künftigen Schule einen entsprechenden Antrag stellen. Damit diese Information auch das Gesundheitsamt erreicht, sollten sich Eltern zur Sicherheit selbst bei der Behörde melden und nachfragen, ob das Kind bereits durch die Schule angemeldet wurde. Die Informationsweitergabe wird von Schule zu Schule anders gehandhabt.

Eltern und Kind werden dann zur Einschulungsuntersuchung eingeladen. Ist das Kind der ärztlichen Einschätzung nach hinreichend körperlich, geistig und verhaltensmäßig entwickelt, kann die Schule einem vorzeitigen Schulbesuch zustimmen.

Andersherum, wenn erhebliche gesundheitliche Gründe gegen einen erfolgreichen Schulbesuch vorliegen, kann das Kind für ein Jahr zurückgestellt werden. Auch diese Entscheidung wird von der Schulleitung getroffen, in enger Abstimmung mit dem Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS). 

Quellen: § 43 Abs. 1 Satz 2; § 43 Abs. 2  Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010

27.09.2023