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Aktuelle Information zur Ukraine-Aufenthaltsfortgeltungsverordnung

Durch die Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltsfortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) werden die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2025 gültig sind, somit automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.

Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss nicht gestellt werden. Der ausgegebene elektronische Aufenthaltstitel behält seine Gültigkeit. Ein Austausch ist nicht erforderlich.

Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.