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21. Was ist bei der Nutzung des NICs zu beachten?

Der Notfall-Internet-Computer (NIC) hat in vielen Organisationseinheiten zur Schaffung von Übergangslösungen und damit zur Entspannung der aktuellen Situation beigetragen.

Leider erreichten mich einige Meldungen, dass die Verfahrensregeln zur Nutzung des Notfall-Internet-Client teilweise unzureichend befolgt werden.

Wir befinden uns weiterhin in einem IT-Sicherheitsvorfall und unsere IT-Infrastruktur muss vor weiteren Schäden geschützt werden. Aus diesem Grund sind die folgenden Verfahrensregeln unbedingt einzuhalten:

Untersagt ist:

    • die Nutzung des NIC von Personen, die diese Vorschriften (Verfahrensregeln zur Nutzung des Notfall-Internet-Client „(NIC)“) nicht mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.
    • die unverschlossene Aufbewahrung und damit freier Zugang zur Technik.
    • jegliche Nutzung von Hardware am NIC, welche nicht vom FG IT ausdrücklich dafür freigegeben wurde.
    • der Anschluss an das Landkreisnetzwerk (Kabel, WLAN).
    • jegliche Speicherung von Zugangsdaten oder personenbezogenen Daten auf dem NIC.
    • Anschluss von nicht durch den LKVR gekennzeichneten Wechselmedien (USB-Sticks u. ä.)

Sollten zukünftig weitere Verstöße gegen die Einhaltung der Vorschriften (Verfahrensregeln zur Nutzung des Notfall-Internet-Client „(NIC)“) bekannt werden, dann wird der Notfall-Internet-Client von der betroffene Organisationseinheit entzogen. Es gilt der Grundsatz „Sicherheit vor Verfügbarkeit“.