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Verlängerung der Frist für den Führerscheinumtausch

Jahrgänge 1965 bis 1970

 Führerschein © Pixabay
Führerschein © Pixabay

Führerscheininhaberinnen und -inhaber der Jahrgänge 1965 bis 1970, die ursprünglich bis zum 19. Januar 2024 verpflichtet waren, ihren alten Papier- oder Kartenführerschein umzutauschen, haben nunmehr Zeit bis zum 19. Januar 2025. Die Frist für den Führerscheinumtausch wurde erneut, aufgrund des im November 2023 erfolgten Cyberangriffs, verlängert.

Alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, die von der Umtauschpflicht betroffen sind, bitten wir zwingend Termine hierfür zu vereinbaren. Termine können derzeit ausschließlich telefonisch über die Behördennummer 115 vereinbart werden. Wir bitten um Verständnis für möglicherweise längere Wartezeiten am Telefon sowie auf Termine. Momentan kann es, aufgrund des weiterhin erhöhten Arbeitsaufkommens nach Wiedereröffnung der Zulassungsstelle- und Fahrerlaubnisbehörde nach dem Cyberangriff, bis zu drei Wochen Wartezeit geben. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten mit Hochdruck daran, alle Anfragen so schnell und effizient wie möglich zu bearbeiten.

Hintergrund

Seit dem 19. Januar 2022 verlieren alte Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine schrittweise ihre Gültigkeit, gestaffelt nach Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers. Der Umtausch erfolgt zugunsten des einheitlichen Kartenführerscheins der Europäischen Union (EU). Die nachfolgende Übersicht zeigt die Fristen für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: 

  • vor 1953: bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: bis 19. Juli 2022
  • 1959 bis 1964: bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: bis 19. Januar 2024 (verlängert bis 19. Januar 2025)
  • 1971 oder später: bis 19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind, gelten folgende Umtauschfristen:

  • 1999 bis 2001: bis 19. Januar 2026 • 2002 bis 2004: bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: bis 19. Januar 2028 • 2008: bis 19. Januar 2029
  • 2009: bis 19. Januar 2030 • 2010: bis 19. Januar 2031
  • 2011: bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: bis 19. Januar 2033

Es ist wichtig zu beachten, dass die jeweilige Befristung nur das Führerscheindokument betrifft und nicht die zugrunde liegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind im Regelfall mit dem Dokumententausch nicht verbunden. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

Autor: Landkreis Vorpommern-Rügen, 04.07.2024