Abbrennverbote in Gemeinden des Amtes Darß/Fischland
Zu den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel ist mit einem sehr hohen Gästeaufkommen in den touristisch geprägten Gemeinden zu rechnen. Dadurch ergibt sich eine hohe Konzentration von Personen und Personenansammlungen innerhalb dieser Ortschaften, begleitet von einem entsprechend hohen Bedarf an Pyrotechnik.
Demgegenüber steht das Bedürfnis der Erholungssuchenden, die bewusst Unterkünfte in den Gemeinden des Amtes Darß/Fischland gewählt haben, etwaigen Emissionen und Gefährdungen die von Pyrotechnik ausgehen, in einem möglichst geringen Maß ausgesetzt zu sein. Bei pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 handelt es sich um das zum Jahreswechsel im Handel erhältliche Kleinfeuerwerk (z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) welche unter Umständen Entfernungen von mehreren Metern überwinden und eine erhebliche Licht-, Rauch-, Druck-, Lärm- und Bewegungswirkung erzeugen können. Dadurch ist auch eine Brandgefahr für besonders brandempfindliche Gebäude (wie z.B. reetgedeckte Häuser) nicht auszuschließen.
Daher ist seit mehreren Jahrzehnten durch eine Allgemeinverfugung des (damaligen) Landrates des Landkreises Nordvorpommern in den Ortslagen (siehe Bekanntmachung) grundsätzlich verboten und nur in einigen Gemeinden an ausgewählten Abschnitten öffentlicher Badestrände sowie an wenigen weiteren Abbrennplatzen gestattet.
Die Abbrennplatze befinden sich in den Gemeinden
- Born a. Darß: Hafen Ablage;
- Dierhagen: Bereich des Außenstrandes, Hafen Dandorf;
- Prerow: Bereich des Außenstrandes;
- Wustrow: Strand von Seebrücke bis Fischereistation (Strandübergang 5 bis 7)
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen das gegen Zuwiderhandlungen Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden können. Verstöße gegen das Abbrennverbot können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Anordnung des Abrennverbotes für Feuerwerkskörper der Klasse 2