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Aktuelle Information zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis 

Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-AufenthaltserlaubnisFortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) tritt am 28.10.2025 in Kraft. Mit der Verordnung wird die Fortgeltung der erteilten und am 1.2.2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4.3.2027 angeordnet.