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Aktuelle Information zur Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis

Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)


Gemäß § 2 Abs. 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) wird die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2026 angeordnet, sofern Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG am 1. Februar 2025 gültig ist und Sie Ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland begründen.