Rechtliche Betreuung
Kann eine volljährige Person infolge einer Krankheit oder Behinderung die eigenen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen, kann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich werden, sofern ihre Angelegenheiten nicht durch eine bevollmächtigte Person oder durch andere Hilfen erledigt werden können. Gegen den Willen der betroffenen Person darf, wenn dieser frei gebildet werden kann, keine Betreuung eingerichtet werden.
Die betroffene Person selbst kann einen Antrag auf eine rechtliche Betreuung stellen. Weiterhin kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für eine andere Person anregen, wenn der Eindruck besteht, dass die Hilfe einer Betreuerin/ eines Betreuers benötigt wird. Ein Antrag bzw. eine Anregung ist formlos möglich. Sie können aber auch nachfolgende Formulare nutzen:
Es besteht für Sie die Möglichkeit, sich vorab von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betreuungsbehörde beraten zu lassen.
Das zuständige Betreuungsgericht entscheidet nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen, insbesondere nach Anhörung der betroffenen Person und auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen oder in Ausnahmefällen eines ärztlichen Zeugnisses sowie einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde, über die Notwendigkeit der Betreuung und den Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers.
Weiterführende Informationen zur rechtlichen Betreuung finden Sie in nachfolgender Broschüre: