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Wann besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung?

Kein Anspruch auf Beförderung besteht:

  • bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen,
  • bei veränderten Beförderungszeiten aufgrund von Veranstaltungen, die nicht zum Unterricht gehören (Exkursionen, Jahresausflüge, Ferienaufenthalte, Freizeitaktivitäten etc.),
  • für Einzelbeförderungen,
  • für die Wahl oder Abwahl (Wechsel) eines bestimmten Beförderungsunternehmens,
  • für die Anpassung der Fahrtzeiten an familiäre Bedürfnisse,
  • für Fahrten zur Hortbetreuung.

Hinweis: Durch die freiwillige Leistung „Schülernetzkarte“ sind Fahrten zwischen Schule und Hort oder zu nachmittäglichen Freizeitaktivitäten abgedeckt, sofern eine entsprechende Verbindung mit dem öffentlichen Linienbusverkehr der VVR besteht.