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Wann besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung?
Kein Anspruch auf Beförderung besteht:
- bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen,
- bei veränderten Beförderungszeiten aufgrund von Veranstaltungen, die nicht zum Unterricht gehören (Exkursionen, Jahresausflüge, Ferienaufenthalte, Freizeitaktivitäten etc.),
- für Einzelbeförderungen,
- für die Wahl oder Abwahl (Wechsel) eines bestimmten Beförderungsunternehmens,
- für die Anpassung der Fahrtzeiten an familiäre Bedürfnisse,
- für Fahrten zur Hortbetreuung.
Hinweis: Durch die freiwillige Leistung „Schülernetzkarte“ sind Fahrten zwischen Schule und Hort oder zu nachmittäglichen Freizeitaktivitäten abgedeckt, sofern eine entsprechende Verbindung mit dem öffentlichen Linienbusverkehr der VVR besteht.
