Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz: Wichtige Information für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich, wie zum Beispiel in Küchen von Gaststätten oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen, sind gesetzlich verpflichtet, eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz zu absolvieren. Diese Belehrung ist Voraussetzung für die erstmalige Ausübung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln.
Worum geht es bei der Belehrung?
Ziel der Belehrung ist es, die Symptome von Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und so eine Weiterverbreitung von Keimen sowie die Verunreinigung von Lebensmitteln zu verhindern. Die Belehrung darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitseröffnung nicht älter als 3 Monate sein.
Die Belehrung kann bequem online durchgeführt werden:
Die Belehrung steht in 18 verschiedenen Sprachen zur Verfügung und kann jederzeit online absolviert werden. Teilnehmer benötigen hierfür lediglich ein digitales Gerät wie ein Handy, Tablet oder Laptop mit Webcam sowie eine gültige E-Mail-Adresse.
Details zur Durchführung der Belehrung:
Voraussetzungen
- Erstmalige, gewerbsmäßige Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
- Keine Anhaltspunkte für eine akute Infektionskrankheit
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Einverständniserklärung und E-Mail-Adresse eines Sorgeberechtigten bei minderjährigen Teilnehmern
- Ein digitales Gerät mit Webcam
Kosten: Pro Person 30 Euro
Bezahlmöglichkeiten: Online über PayPal, Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift
Besonderheit: Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten sind für den Zeitraum des Praktikums von der Gebühr befreit (nicht online, sondern nur vor Ort im Gesundheitsamt möglich).
Kein Termin notwendig: Die Belehrung kann jederzeit und ohne vorherige Terminvereinbarung durchgeführt werden.
Fragen und weitere Informationen: Bei Fragen oder fehlenden Voraussetzungen wenden sich Interessierte bitte an den amtsärztlichen Dienst unter der Telefonnummer 03831/357-2387.
