Wichtige Änderungen ab dem 1. Januar 2026 für Anbieter
Ab dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V).
Aus dem Gesetz ergeben sich aus § 25 Abs. 1 WoTG M-V Anzeigepflichten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoTG M-V bereits betriebene Wohnformen nach § 3 Abs. 5 WoTG M-V. Die Frist zur Anzeige ist gesetzlich auf den 31. März 2026 datiert.
Anzeigepflichtig sind demnach (Intensiv-)Pflegewohngemeinschaften, Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des SGB IX und alternatives Wohnen, sofern die ambulant betreute Wohnform in Anbieterverantwortung steht. Die genauen Definitionen können dem WoTG M-V entnommen werden. Die Anzeige hat zunächst formlos zu erfolgen. Die weiteren Anzeige- und Meldepflichten nach § 17 WoTG M-V bleiben hiervon unberührt.
Weiterhin ergibt sich aus der Übergangsregelung, dass Wohnformen mit umfassenden Leistungsangebot (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen), sowie teilstationäre Angebote (Tages- oder Nachtpflegen und teilstationäre Hospize) zur Vorlage der Konzeption verpflichtet sind. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 WoTG M-V umfasst die Konzeption insbesondere Angaben zu inhaltlichen Schwerpunkten, zum Personenkreis, zur baulichen Gestaltung, zur Gewaltprävention und zum Beschwerdeverfahren der Nutzenden.
