Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind:
1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner/in) dauernd getrennt lebt,
- oder dessen Ehegatte/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der im Punkt 3 genannten Höhe erhält. Ein ausländisches Kind hat nur einen Anspruch, wenn es oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: freizügigkeitsberechtigte Ausländer: EU – Bürger, Staatsangehörige oder Schweiz, Islands, Lichtensteins, Norwegens).
4. durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden
werden kann (gilt für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres)
5. der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw.
nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600 Euro (Brutto)bezieht