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Wann besteht KEIN Anspruch auf Leistungen nach dem UVG?

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn:

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist, oder heiratet (Eheschließung mit dem anderen Elternteil oder auch mit einer anderen Person) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes führt oder eingeht, oder
  • bei zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder
  • wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei der anderen Familie befindet, oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder wenn der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist oder
  • das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann und/oder
  • der alleinerziehende Elternteil selbst auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600,00 € (Brutto) verfügt