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Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG?

Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts* (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 393 Euro für ein Kind, dass das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, in Höhe von 451 Euro für ein Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Höhe von 528 Euro für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende (ganze) Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält.

Es ergeben sich hieraus ab dem 01. Januar 2021 die folgenden Leistungsbeträge:

  • Kinder im Alter vom Beginn des 1.Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
    ( 0-5 Jahre) à monatlich         393,00 €       abzüglich 219,00 €    =        174,00 €*,
  • Kinder im Alter vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
    (6 –11 Jahre) à monatlich       451,00 €       abzüglich 219,00 €    =        232,00 €*,
  • Kinder im Alter vom Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    (12-17 Jahre) à monatlich      528,00 €       abzüglich 219,00 €    =        309,00 €*.

Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind, dies sind z.B. Beiträge für die Musikschule, für den Schwimmunterricht, für Kindergarten, oder Kindertagesstätten, o. ä.) sowie Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.

Berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz von mehr als 600,00 € (Brutto) monatlich, ist die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse gegeben. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kein Einkommen und bezieht Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, ist die Zuständigkeit für Kinder ab dem 12. Lebensjahr beim zuständigen Kommunalen Jobcenter gegeben. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Einkommen nicht berücksichtigt.

Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 € werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt.

(*) vorbehaltlich gesetzlicher Veränderungen und gesetzlichen Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes