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Artenschutz

Artenschutzrechtliche Genehmigungen sind immer dann erforderlich, wenn Tiere in Mitleidenschaft gezogen werden können. Sei es bei Umbaumaßnahmen an Gebäuden, Neubauvorhaben, Abrissarbeiten von Gebäuden, Häusern und bei Garagen auch wenn diese keiner Baugenehmigung bedürfen. Des Weiteren gilt dies bei Baumfällungen, entfernen von Gehölzgruppen usw..    
Sie sind auch erforderlich, wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch eine Handlung beeinträchtigt werden. Schwalbennester, Fledermaushabitate, Hornissennester, um nur einige zu nennen, sind gesetzlich geschützt. Diese dürfen NICHT entfernt werden. Fragen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde nach, bevor Sie mit Ihrem Projekt beginnen. Die Tötung eines gesetzlich geschützten Tieres ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer erheblichen Geldbuße bestraft werden. Deshalb fragen Sie bei den Kollegen der Unteren Naturschutzbehörde lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig.

Grundsätzlich sind zur Vogelbrutzeit vom 01. März bis zum 30. September jegliche Gehölzbeseitigungen wie Fällungen, auf den Stock setzen oder ähnliches verboten. Nur der Pflegeschnitt z.B. einer Gartenhecke ist zulässig, aber auch da ist es zwingend, diese auf brütende Vögel zu untersuchen. Sollten sich in der Hecke brütende Vögel befinden, so dürfen diese nicht gestört werden. Das gebietet eigentlich auch schon der gesunde Menschenverstand.

Das Abfeuern eines Feuerwerks ist genehmigungspflichtig. Wenden Sie sich deshalb an das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Stralsund. Nur am Silvesterabend ist dies gesetzlich zulässig.

Auf Antrag kann die UNB Ausnahmen vom Artenschutz erteilen.

Hinweise zur Beantragung:

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er muss die genaue örtliche Lage (Adresse, und/oder Flurstückbezeichnung), die Art der baulichen Anlage mit der geplanten Maßnahme und den betroffenen Tiergruppen enthalten. Die Untere Naturschutzbehörde kann bei Zweifeln, oder ab einer bestimmten Größe des Vorhabens einen Artenschutzfachbeitrag verlangen. Der Antrag kann per E-mail gestellt werden, bitte mit vollständiger Adresse, Unterschrift und Telefonnummer. Eine Liste von Fachleuten kann bei der UNB erfragt werden.

Rechtsgrundlage:

-§ 39 i.V.m. § 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz
-§ 23 Naturschutzausführungsgesetz M-V

Gebühren:

Richten sich nach der NatSchKostVO M-V.

Formulare:

Keine