Belehrungen nach Infektionsschutzgesetz
Wer im Lebensmittelbereich arbeitet, benötigt eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgsesetz (früher auch Gesundheitszeugnis genannt).
Dazu gehören alle Personen, die zum Beispiel in Küchen von Gaststätten oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind.
Bevor die Tätigkeit das erste Mal ausgeübt wird, muss die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt sein. Diese darf zu Beginn der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Ziel der Belehrung ist es, Symptome von Infektionskrankheiten bei sich selbst oder den Mitarbeitern zu erkennen. So kann eine Weiterverbreitung von Keimen und Verunreinigung von Lebensmitteln verhindert werden.
Die Belehrung können Sie jederzeit in 18 verschiedenen Sprachen online durchführen.
Voraussetzungen
- Erstmalige, gewerbsmäßige Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln
- Keine Anhaltspunkte für eine akute Infektionskrankheit
- Digitales Gerät wie Handy, Tablet oder Laptop mit Webcam
- E-Mail-Adresse
- Bezahlmöglichkeiten online über Paypal, Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift
- Bei Fragen oder fehlenden Voraussetzungen melden Sie sich bitte telefonisch im
amtärtzlichen Dienst unter 03831 357-2387
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Einverständniserklärung und E-Mail-Adresse eines Sorgeberechtigten bei minderjährigen Schulungsteilnehmern
Kosten
- Pro Person 30 Euro
- Bezahlmöglichkeiten online über Paypal, Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift
- Kostenbefreiung für Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten für den Zeitraum des Praktikums (nicht online)
Terminvergabe
- Keine Terminvergabe notwendig
- Kann zeitunabhängig durchgeführt werden