HINWEIS: Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG wieder möglich
die dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen sollen, d.h. insbesondere Menschen, die einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG besitzen, deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen. Mehr Informationen hier: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kurstraeger/Traegerrundschreiben/2026/traegerrundschreiben-13_20260722.html?nn=282388
