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Alleenschutz

Alle Alleebäume (Baumreihen gehören dazu), sind ausnahmslos gesetzlich geschützt. Dies ist unabhängig von der Größe der Bäume bzw. deren Stammumfang. Hierzu zählt auch der Wurzelbereich (Radius der Baumkrone zuzüglich 1,5 Meter). Ob es sich um eine Allee (Baumreihe) handelt, kann anhand des sog. „Alleenerlass M-V“ festgestellt werden. Die abschließende Entscheidung fällt im Zweifel die untere Naturschutzbehörde.
Alle Handlungen die zu einer Schädigung führen können sind genehmigungspflichtig. Genehmigte Handlungen dürfen nur durch anerkannte Fachbetriebe und gemäß der „ZTV-Baum“ bzw. der „DIN 18920“ durchgeführt werden.

Eine Ausnahme/Befreiung kann i.d.R. nur aus Gründen der zwingend erforderlichen Verkehrssicherung oder auf der Grundlage des § 67 Absatz 1 und 3 des BNatSchG zugelassen werden.

Neupflanzungen von Alleen erfolgen ebenfalls grundsätzlich in Abstimmung mit der UNB. Für finanzielle Unterstützungen aus dem Alleenfond des Umweltministeriums M-V können Sie sich an die UNB wenden.     

Hinweise zur Beantragung:

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Vor dem Antrag sollte ein Vorgespräch mit der Untere Naturschutzbehörde geführt werden, da nur in sehr selten Fällen eine Genehmigungen erteilt werden kann.        
Mindestangaben sind: Kontaktdaten des Antragstellers mit Unterschrift (wenn mögl. mit Telefonnummer), Art des Baumes, Standort des betroffenen Baumes (Adresse und/oder Gemarkung- Flur-Flurstück), Begründung für den Eingriff bzw. der Fällung.     
Bei einem Bauantrag ist der Antrag den Bauantragsunterlagen beizufügen.

In jedem Fall wird eine Ortbesichtigung vorgenommen. Stehen keine offensichtlichen Hinderungsgründe entgegen, hat die UNB im Genehmigungsverfahren zwingend die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen, denen gesetzlich 4 Wochen zzgl. dem Postweg für ihre Stellungnahme eingeräumt werden muss. Für das gesamte Verfahren sollten Sie 2 Monate einplanen.       

Rechtsgrundlage:

-§ 19 Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V)  zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),   
-Alleenerlass Mecklenburg-Vorpommern in der gültigen Fassung (LINK???),      
-§ 67 Absatz 1 und3 und § 39 Absatz 5 BNatSchG
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Naturschutzgesetzes
  (Naturschutzkostenverordnung; NatSchKostVO M-V).

Gebühren:

30 – 1.800 € nach Gebührennummer 302 der NatSchKostVO M-V, 2017

Formulare:

Keine. Es ist die Untere Naturschutzbehörde für ein Vorgespräch zu kontaktieren.