341.01-MFB-0001 Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Version 3.0
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Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind:
1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:
3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der im Punkt 3 genannten Höhe erhält. Ein ausländisches Kind hat nur einen Anspruch, wenn es oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: freizügigkeitsberechtigte Ausländer: EU – Bürger, Staatsangehörige oder Schweiz, Islands, Lichtensteins, Norwegens).
4. durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden
werden kann (gilt für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres)
5. der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw.
nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600 Euro (Brutto)bezieht
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn:
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts* (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 393 Euro für ein Kind, dass das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, in Höhe von 451 Euro für ein Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Höhe von 528 Euro für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende (ganze) Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält.
Es ergeben sich hieraus ab dem 01. Januar 2021 die folgenden Leistungsbeträge:
Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind, dies sind z.B. Beiträge für die Musikschule, für den Schwimmunterricht, für Kindergarten, oder Kindertagesstätten, o. ä.) sowie Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.
Berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz von mehr als 600,00 € (Brutto) monatlich, ist die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse gegeben. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kein Einkommen und bezieht Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, ist die Zuständigkeit für Kinder ab dem 12. Lebensjahr beim zuständigen Kommunalen Jobcenter gegeben. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Einkommen nicht berücksichtigt.
Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 € werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt.
(*) vorbehaltlich gesetzlicher Veränderungen und gesetzlichen Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes
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Nach der Antragstellung müssen unverzüglich alle Änderungen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle mitgeteilt werden und zwar insbesondere:
Bitte teilen Sie die (Wieder-) Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil vorab mit.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bzgl. gezahlter Leistungen.
Die Leistungen nach dem UVG müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden:
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb, als vorrangige Sozialleistung, auf die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII als Einkommen des Kindes angerechnet.
Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil auf das Land über. Das Land fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil – bei Vorliegen unterhaltsrechtlicher Voraussetzungen - zur Rückzahlung der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf.
Gesetzlicher Vertreter des Kindes kann ein Amtsvormund des Jugendamtes sein, der gesetzlich oder gerichtlich als Vormund die gesetzliche Vertretung des Kindes sicherstellt. Großeltern, Verwandte des Kindes oder Pflegeeltern, die zum gesetzlichen Vertreter bestimmt worden sind, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.