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Feldhecken

Feldhecken als Symbole einer vielgestaltigen Kulturlandschaft prägen die Landschaft in besonderer Weise und erfüllen zahlreiche Funktionen im Naturhaushalt. Feldhecken und Feldgehölze sind Lebensraum gefährdeter Tierarten, wirken sich positiv auf das Kleinklima aus und können Wind- und Wassererosion nachhaltig verhindern. Die Blütenfarbvielfalt und Herbstfärbung der Gehölze üben einen ästhetischen Reiz auf Einheimische und Touristen aus.

Feldhecken/Feldgehölze stehen als Biotope unter Naturschutz. Die traditionelle Pflege im bisher zulässigen Umfang bleibt vom gesetzlichen Biotopschutz unberührt. Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege von Landschaftselementen dienen, stellen laut Cross Compliance-Handbuch keine Beeinträchtigung der Biotope und Landschaftselemente gemäß § 20 NatSchAG M-V in Verbindung mit DirektZahlVerpflV dar.

Um unnötigen Ärger zu sparen, empfehlen wir Ihnen, anstehende Pflegemaßnahmen mit der UNB abzustimmen, da die Grenze zwischen einer Pflegemaßnahme und einem genehmigungspflichtigen Eingriff oft fließend ist.

Naturnahe Feldhecken sind mindestens 50 m lange, lineare, vorwiegend aus Sträuchern aufgebaute Gehölze in der freien Landschaft. Feldhecken können in der Vergangenheit in regelmäßigen Abständen durch „Auf-den-Stock-Setzen“  der Sträucher und/oder jungen Bäume zurück geschnitten worden sein.

Feldgehölze sind mind. 100 m² große Baumgruppen in der freien Landschaft.

Die folgenden naturschutzfachlichen Standards sind beim Rückschnitt von Gehölzen innerhalb von gesetzlich geschützten Feldhecken/Feldgehölze zu beachten:

Wurden Feldhecken/Feldgehölzen in den letzten 35 Jahren nicht „auf-den-Stock-gesetzt“, sind Schnittmaßnahmen und Pflegeschnitte an diesen alten Heckenstadien in der Regel unzulässig. Wenn ausnahmsweise seitliche Schnittmaßnahmen durchzuführen sind, sollte vor Beginn der Arbeiten die untere Naturschutzbehörde beratend einbezogen werden. Das Plentern (= Herausschneiden einzelner Gehölze) kommt als Pflegemaßnahmen dann in Betracht, wenn ein 'Auf-den-Stock-Setzen' nicht sinnvoll ist.

Das „auf den Stock setzen“' ist in regelmäßigen Abständen (alle 10 - 15 Jahre) und in einer Höhe von 0,20 m bei Baum- und Straucharten mit einem ausreichenden Regenerationsvermögen in einem noch ausschlagsfähigen Alter durchzuführen. Grundsätzlich darf nicht mehr als ein Drittel einer Feldhecke in einem Jahr auf den Stock gesetzt werden.

Der Rückschnitt der Gehölze darf nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September erfolgen.

Aufastungen an Bäumen innerhalb der Feldhecken/Feldgehölze dürfen nur erfolgen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unbedingt notwendig sind. Wenn Aufastungen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich im Schwach- und Grobastbereich (bis 10 cm Durchmesser) fachgerecht und nur so hoch wie erforderlich (maximal 4,50 m Höhe) vollzogen werden.

Soweit der Rückschnitt der Feldhecken maschinell erfolgt, ist zu gewährleisten, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Gehölzteile sind nicht aufzuspalten oder abzureißen und Wurzelstöcke nicht zu beschädigen. Sollte dies geschehen, so ist eine fachlich korrekte Nachbearbeitung erforderlich.

Stehendes Totholz in den Feldhecken/Feldgehölzen soll erhalten bleiben, sofern nicht wesentliche Gründe der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen, wie dies bei Feldhecken an Straßen vorkommen kann.

Bewirtschaftungsmaßnahmen sind so durchzuführen, dass Feldhecken/Feldgehölze nicht zerstört oder durch sonstige Maßnahmen nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Das Heranpflügen von weniger als einen Meter stellt eine Beeinträchtigung dar.

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (z.B. alle europäischen Vogelarten, Fledermäuse) dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.       

Hinweis für Arbeiten in Schutzgebieten:   
Beachten Sie bitte, dass in Natura 2000 – Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) sowie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten weitere Regelungen bzw. Einschränkungen bestehen können, die vorab eine Anzeige der geplanten Arbeiten oder die Beantragung einer Genehmigung bei der UNB zwingend erforderlich machen.

Hinweise zur Beantragung:

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Mindestangaben sind: Kontaktdaten des Antragstellers mit Unterschrift (wenn mögl. mit Telefonnummer), Standort des Eingriffes (Adresse und/oder Gemarkung- Flur-Flurstück), Begründung für den Eingriff.
In jedem Falle wird eine Ortbesichtigung vorgenommen.

Rechtsgrundlage:

-§ 20 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V),
-Feldheckenerlass; »Schutz, Pflege und Neuanpflanzung von Feldhecken in Mecklenburg-  Vorpommern, Gemeinsamer Erlass der Umweltministeriums und des Ministeriums für  Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei vom 20. Dezember 2001

Gebühren:

30 – 3.000 € nach Gebührennummer 303 der NatSchKostVO M-V, 2017.

Formulare:

- keine