Tierseuchenbekämpfung
AKTUELLES:
Impfung gegen Blauzungenkrankheit
(12. August 2024)
Information für Tierhalter
Am 03. September 2023 trat das Blauzungenvirus vom Serotyp 3 (BTV-3) in den Niederlanden erstmals auf. Seither hat es sich in Deutschland stark ausgebreitet, aktuell gelten 12 Bundesländer einschließlich Mecklenburg-Vorpommern als nicht mehr frei von BTV-3.
Vor allem bei Schafen kommt es durch die Infektion zur akuten fieberhaften Erkrankung mit schweren Verläufen und Todesfällen. Auch bei Rindern und anderen Klauentieren können akute Erkrankungen auftreten, bei Kühen oft mit massivem Milchleistungsverlust verbunden. Nur über eine Impfung können schwere Verläufe der Erkrankung und wirtschaftliche Einbußen vermieden werden. Da bislang keine BTV-3 Impfstoffe zugelassen sind, wurde mit der BTV-3 Impfgestattungsverordnung (Eilverordnung des Bundes) die Anwendung von 3 verschiedenen Impfstoffen gestattet. Eine gesonderte Genehmigung für deren Anwendung durch das Veterinäramt ist nicht notwendig.
Die Impfung wird speziell vor dem Hintergrund der teils schweren Verläufe und wirtschaftlichen Einbußen empfohlen. Das FLI plädiert für eine generelle Zweifachimpfung - auch bei Impfstoffen, für die laut Herstellerangaben für eine Grundimmunisierung nur eine Anwendung vorgesehen ist.
Folgende Impfstoffe können aufgrund der Eilverordnung derzeit angewendet werden:
- Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH,
- Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U. oder
- Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre bestandsbetreuende Tierarztpraxis.
Die Tierseuchenkasse M-V gewährt eine Beihilfe zur BTV-3 Impfung. Voraussetzung ist, dass die Impfdaten durch den Tierhalter oder ggf. den Hoftierarzt in der Datenbank HI-Tier eingetragen wurden. Diese beinhalten das Datum der Impfung, den verwendeten Impfstoff incl. Chargennummer sowie Anzahl der geimpften Schafe oder Ziegen bzw. bei Rindern sind die geimpften Einzeltiere einzutragen. Sofern die Daten nicht vom Tierhalter selbst oder dem beauftragten Hoftierarzt in die Datenbank eingetragen werden, können in Einzelfällen die Daten mit der dazugehörigen Registriernummer des Betriebes an das Veterinäramt zur Eintragung gesendet werden.
Die Online-Antragsstellung für die Beihilfe ist das bevorzugte Verfahren (www.tskmv.de/online-service).
Die Antragsfrist beträgt 30 Tage nach Abschluss der Impfung. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen im Zusammenhang mit einer Impfung sind dem Veterinäramt oder dem Paul-Ehrlich-Institut zu melden (www.pei.de).
Die Impfung mit den gestatteten Impfstoffen ist nur solange möglich, bis ein Impfstoff zugelassen wird. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre bestandsbetreuende Tierarztpraxis oder den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Veterinäramt) des Landkreises Vorpommern-Rügen.
Tollwuterlass (Geltungsdauer: 01.01.-15.12.2023):
Private und kommunale Jagdausübungsberechtigte, die gesunde, kranke oder auffällige Füchse, Marderhunde und/oder Waschbären erlegen oder verendet auffinden (auch Unfallwild) und diese zur Untersuchung abgeben, erhalten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung iHv 20,-€ pro Abgabe. Bei der Abgabe sind der Wildursprungschein und der Antrag zur Untersuchung von Wildproben beizulegen. Auf dem Probenbegleitschein muss u.a. Fund- bzw. Erlegungsort benannt werden. Der Antrag zur Tollwutprämie ist im Veterinäramt zu stellen.
Abgabeorte sind die bekannten Kurierstellen.
Probenahme zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest müssen bestimmte Untersuchungen nach der Europäischen Entscheidung 2003/422/EG (Diagnosehandbuch Afrikanische Schweinepest) durchgeführt werden. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Probenahme und die Probenart bei Wildschweinen, die im Folgenden näher beschrieben werden:
Jägerinformation - Probennahme ASP
Der Schutz von Mensch und Tier vor gesundheitlichen Gefahren durch Krankheitserreger tierischen Ursprungs ist das höchste Gut der Tierseuchenbekämpfung. Basis dafür sind präventive Maßnahmen bzw. die frühzeitige Erkennung und Ermittlung der Ursachen. Nur so kann bei einem Tierseuchenausbruch die gezielte Bekämpfung erfolgen und eine Weiterverbreitung verhindert werden.
Anzeige einer Tierhaltung
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige einer Tierhaltung mit Merkblatt
Anzeige von Veranstaltungen
Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind nach § 4 Absatz 1 ViehVerkV der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.
Gesundheitsbescheinigungen
Auf schriftliche Anforderung werden Gesundheitsbescheinigungen z. B. für Viehtransporte innerhalb Deutschlands, der EU und im Verkehr mit Drittländern ausgestellt. Die Gesundheitsbescheinigungen sind rechtzeitig vor der Verbringung zu beantragen.
Probeneinsendungen
Regelmäßiges Monitoring soll Aufschluss über die aktuelle Tierseuchensituation im Landkreis geben. Dafür sind z. B. zur Überwachung der Klassischen Schweinepest Blutproben von mind. 10 % der Jagdstrecke beim Schwarzwild eines Jahres einzusenden. Bei Tieren, die auffälliges Verhalten oder Symptome zeigen, sind diese unter „Vorberichtliche Angaben“ oder „Weitere Hinweise“ auf dem Probenahmeschein zu vermerken. Bitte beachten Sie, dass die Proben für die Untersuchung auf Schweinepest (mit einem Probenbegleitschein), getrennt verpackt von den Proben zur Trichinenuntersuchung (mit Wildursprungsschein) abgegeben werden. Trichinenproben sind bei der Trichinenuntersuchungsstelle abzugeben, Schweinepestblutproben in der Kurierstelle des Landkreises. Für weitere Probeneinsendungen wenden Sie sich bitte vorab an das Veterinäramt. Die Untersuchung erfolgt im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) Rostock.
Geflügelpest Verbringungsregeln
Bei Ausbruch der Geflügelpest werden Sperrzonen eingerichtet, in denen bestimmte Regeln zu beachten sind. Im nachfolgenden Merkblatt können Sie sich über die Verbringungsregelungen informieren:
Gefluegelpest_Merkblatt_Verbringungsregelungen_Tiere_tierische_Produkte