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Naturdenkmale

Naturdenkmale werden durch Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörde (Landrat) festgesetzt.

Damit werden Einzelschöpfungen der Natur oder kleine Flächen bis max. 5 ha Größe wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit geschützt.

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht bleibt bei den Eigentümern eines Naturdenkmals.

Hinweise zur Beantragung:

Alle Handlungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Unterschutzstellung verboten.

Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde.
Der formlose Antrag soll das Naturdenkmal, die genaue Lage und eine Begründung mit Adresse des Antragstellers und Unterschrift für die Abweichung vom Schutzziel enthalten.

Rechtsgrundlage:

-§ 28 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -  BNatSchG),
-§§ 14, 15, 18 Naturschutzausführungsgesetz

-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze

Gebühren:

-30 – 3.000 € nach Gebührennummer 304 der NatSchKostVO M-V
-22 –    600 € nach Gebührennummer 301 der NatSchKostVO M-V

Formulare:

Keine

Übersicht:



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