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Tiergehege

Tiere wild lebender Arten werden in Zoos und Tiergehegen gehalten.
Bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Einrichtungen sind fachliche und rechtliche Anforderungen zu beachten, die sich insbesondere aus dem Naturschutz-, Bau- und Tierschutzrecht ergeben.

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen (eingezäunte Flächen, Volieren etc.), in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Betroffen sind alle Arten, die in der freien Natur vorkommen, unabhängig davon, ob diese in Menschenhand gehalten werden oder nicht.

Die landwirtschaftliche Haltung von Dam- oder Rotwild auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wildgatter sowie Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht sind keine Tiergehege.

Das Halten von Hunden, Katzen, Schafen, Ziegen, Pferden, Rindern, Hühnern, Tauben sowie Hausgänsen und -enten muss nicht bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden.

Hinweise zur Beantragung:

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen (§ 43 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz).

Mit der formlosen Anzeige über die geplante Errichtung und den Betrieb eines Tiergeheges sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person (Betreiber des Tiergeheges), Unterschrift
  • Angaben (ggf. Nachweis) zur Sachkunde des Betreibers
  • Übersichtsplan mit Standort des Geheges
  • Lageplan (Maßstab: 1:500/1:1.000) mit folgenden Darstellungen: Verlauf der Einfriedungen, Unterteilungen des Geheges, bauliche Anlagen (Gebäude, Ställe, Unterstände, Schutzhütten, Futterstellen, Tränken etc.)
  • Eigentumsverhältnisse (bei Pachtflächen Zustimmung des Grundstückseigentümers)
  • Wenn Tiere gehalten werden sollen, die dem Menschen lebensgefährlich werden können (z. B. Strauße, Gifttiere usw.), ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen
  • Angaben zu der/den Tierart/-en, die gehalten werden soll/-en: genaue Artbezeichnung, Anzahl männlicher und weiblicher Tiere
  • Angaben zur verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere (u. a. Größe des Geheges, Gestaltung des Geheges, Zahl der zu haltenden Tiere, bezogen auf ein artspezifisches Sozialverhalten)
  • Angaben zur artgerechten Ernährung und Pflege der Tiere einschließlich vorbeugender Maßnahmen gegen Tierseuchen
  • Angaben zur Vermarktung und Verwertung der Tiere (z. B. Verbleib von Jungtieren)
  • Angaben zum Umgang mit geschützten Arten (soweit betroffen), Art der Bestandsdokumentation und Kennzeichnungsform
  • Maßnahmen, die dem Entweichen von Tieren vorbeugen
  • Angaben zur tierärztlichen Betreuung
  • Begrünungsplan (soweit geplant).

Von der unteren Naturschutzbehörde werden die Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Veterinärbehörde zur Prüfung übergeben. Abhängig vom Einzelfall wird auch die Beteiligung der Wasserbehörde oder des Forstamtes erforderlich.

Tiergehege sind so zu errichten, dass

  • die art- und tiergerechte Haltung der Tiere gewährleistet ist
  • die Pflege der Tiere der guten veterinärmedizinischen Praxis entspricht
  • die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden
  • weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden
  • das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

Sollten Sie noch Fragen zur Errichtung und zum Betrieb eines Tiergeheges haben, setzen Sie sich bitte zuerst mit dem Veterinäramt in Verbindung, dann mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Rechtsgrundlage:

-§ 42Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -  BNatSchG),
-§ 23 Absatz 2 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des  Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),
-§ 11 Tierschutzgesetz;      
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze

Gebühren:

100 – 5.000 € nach Gebührennummer 405 der NatSchKostVO M-V