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Formulare

§ 9 WHG - Gewässerbenutzung

Einleiten aus einer Kleinkläranlage

 Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Einleiten von Niederschlagswasser

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Grundwasserentnahme zur Beregnung (Beregnungsbrunnen)

Den Antrag auf Entnahme zur Grundwasser ist formlos zu stellen. Dem formlosen Antrag ist ein Gutachten beizulegen.

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist.

Grundwasserentnahme in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsbrunnen)

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist. Die Anzeige des Erdaufschlusses ist im Formular integriert.

Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung

 

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist. Die Anzeige des Erdaufschlusses ist im Formular integriert.

Erlaubnis Erdwärmesonden

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.

Bei Erdwärmesonden muss entschieden werden, ob die Nutzung einen Erlaubnistatbestand darstellt oder die Bohrung nur als Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG registriert wird.

 

§ 49 WHG - Erdaufschluss

Anzeige Bohrungen / Brunnen / Erdwärmekollektor

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

Anzeige Erdwärmesonden

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

Bei Erdwärmesonden muss entschieden werden, ob die Nutzung einen Erlaubnistatbestand darstellt oder die Bohrung nur als Erdaufschluss im Sinne des §49 WHG registriert wird.  

§62 WHG / § 40 AwSV - Wassergefährdende Stoffe


Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

§ 36 WHG / § 82 LWaG - Gewässerkreuzungen

Die Anzeige auf Gewässerkreuzung durch das  Verlegen von Kabeln oder Leitungen erfolgt formlos. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

Eine Anzeige auf Gewässerkreuzung durch Brücken oder Durchlässe erfolgt formlos und mit hydraulischer Beurteilung. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

§ 21 Abs. 7 LWaG - Befahren von Gewässern

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.

§ 56 WHG / § 40 LWaG - Abwasser (abflusslose Sammelgrube)

Die Anzeigenbearbeitung ist gebührenfrei.