Formulare
§ 9 WHG - Gewässerbenutzung
Grundwasserentnahme zur Beregnung (Beregnungsbrunnen)
Den Antrag auf Entnahme zur Grundwasser ist formlos zu stellen. Dem formlosen Antrag ist ein Gutachten beizulegen.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der WaKostVO.
Alle Entnahmen sind mit einem Brunnen verbunden, der ein Erdaufschluss im Sinne des § 49 WHG ist.
Grundwasserentnahme in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsbrunnen)
Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung
§ 49 WHG - Erdaufschluss
Anzeige Bohrungen / Brunnen / Erdwärmekollektor
§62 WHG / § 40 AwSV - Wassergefährdende Stoffe
§ 36 WHG / § 82 LWaG - Gewässerkreuzungen
Die Anzeige auf Gewässerkreuzung durch das Verlegen von Kabeln oder Leitungen erfolgt formlos. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.
Eine Anzeige auf Gewässerkreuzung durch Brücken oder Durchlässe erfolgt formlos und mit hydraulischer Beurteilung. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der WaKostVO.