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Verstöße gegen das Naturschutzrecht

So vielfältig wie die naturschutzrechtlichen Vorschriften sind, können auch Verstöße gegen sie sein. Rechtsgrundlage für die Ahndung von Verstößen sind die §§ 69 (Bußgeldvorschriften) und 71 (Strafvorschriften) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie der § 43 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V).
Sofern es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, reichen die Ahndungsmöglichkeiten je nach Art und Umfang des Verstoßes von der mündlichen Verwarnung bis zu einem Bußgeld im sechsstelligen Bereich. Einzelheiten ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“.
Neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ordnet die Naturschutzbehörde die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen an. Dies können zum Beispiel der Abriss eines unrechtmäßig errichteten Bauwerkes oder Ersatzpflanzungen für ungenehmigte Gehölzbeseitigungen sein.
Entsprechende Fälle werden nicht nur durch Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde festgestellt. Bürger, Verbände, Vereine, Unternehmen, andere Behörden usw. können solche Fälle ebenfalls bei der UNB anzeigen.

Wenn jemandem ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften vorgeworfen wird, läuft das Verfahren wie folgt ab:

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen oder die Durchführung einer Maßnahme angeordnet wird, hört die Behörde den Verursacher schriftlich an. Das bedeutet, er erhält Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen bzw. zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
Diese Gelegenheit sollte unbedingt genutzt werden.

Empfohlen wird, persönlich mit der Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. Vieles lässt sich im direkten Gespräch unkomplizierter und im Ergebnis für den Betroffenen auch oftmals weniger belastend klären.

Viele Verstöße werden aus Unkenntnis begangen. Doch es gilt auch hier das bekannte Sprichwort: „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“. Wenn Sie irgendwelche Maßnahmen oder Handlungen planen, die Einfluss auf Natur und Landschaft oder geschützte Pflanzen und Tierarten (letztere auch in oder an Gebäuden!) haben können, fragen Sie vorher Ihre Naturschutzbehörde. Wir beraten Sie gern. Das spart Zeit und Geld.

Hinweise zur Beantragung/Meldung von Verstößen:

Wenn Sie uns über Dinge informieren möchten, von denen Sie glauben, dass es sich um Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften handeln könnte, so beachten Sie bitte Folgendes:

  • möglichst zeitnahe Information
  • möglichst konkrete Ortsangaben, evtl. Kartenausschnitt
  • detaillierte Angaben zur vermeintlich rechtswidrigen Handlung
  • Angaben zu handelnden Personen und zu verwendeten Fahrzeugen, insbesondere Kennzeichen
  • Angaben zur Tatzeit, am besten mit Fotos

Begeben Sie sich bei Ihren „Ermittlungen“ aber nicht in Gefahr und verstoßen auch nicht selbst gegen Rechtsvorschriften!  
Ihre Angaben werden auf Wunsch vertraulich behandelt.

Rechtsgrundlage:

-§ 69 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -  BNatSchG),
-§ 43 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des  Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V),
-Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze
-Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,      
-Bußgeldkatalog »Naturschutz«

Gebühren:

keine

Formulare:

keine